Das Finanzamt darf Fehler in einem Steuerbescheid auch nachträglich innerhalb der Festsetzungsverjährung korrigieren. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun aber erneut betont, dass dafür ein sogenanntes mechanisches Versagen vorliegen muss (Az.: IX R 23/18).
Der Fehler muss also zum Beispiel bei der elektronischen Datenverarbeitung passiert sein. Hat dagegen ein Sachbearbeiter bei der Unterlagenprüfung einen Fehler gemacht, ist eine Berichtigung eines bestandskräftigen Steuerbescheids nicht möglich, heißt es in dem Urteil. dpa-tmn