Vor allem bei teuren oder weit im Voraus gebuchten Reisen können hohe Kosten auf Urlauber zukommen, wenn die Reise plötzlich storniert werden muss. Auch wenn in der Regel nicht der volle Preis für den Urlaub gezahlt werden muss, können die Stornokosten ein riesiges Loch in die Haushaltskasse reißen. Eine Reiserücktrittsversicherung übernimmt diese Kosten, wenn der Urlaub aus triftigem Grund ins Wasser fällt. Experten von Arag nennen einige Beispielfälle.
Viele Airlines bieten inzwischen ein Online-Check-in-Verfahren an. Für Reisende, die eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen haben, ist es da gut zu wissen, dass der Versicherungsschutz mit dem Online-Check-in noch nicht endet. Denn die Reise gilt zu diesem Zeitpunkt noch nicht als angetreten. Das entschied das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Mannes, der gleichzeitig mit der Buchung des Fluges eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hatte. Am Vormittag des Abflugtages checkte er online bei der Fluggesellschaft ein. Kurz danach erkrankte er so schwer, dass er den Flug nicht antreten konnte.
Die Versicherung weigerte sich jedoch, für die Stornokosten aufzukommen, weil sie meinte, er habe die Reise mit dem Online-Check-in bereits angetreten. Das sah das AG anders: Anders als beim klassischen Check-in teile der Reisende mit dem Online-Check-in der Fluggesellschaft lediglich mit, dass er beabsichtigt, die vertraglich vereinbarte Beförderung abzurufen. Dies sei jedoch noch nicht der faktische Reiseantritt. (Az.: 171 C 18960/13).
In einem anderen konkreten Fall kämpfte ein Mann derart heftig mit einer Durchfallerkrankung, dass er sich trotz der Einnahme von Medikamenten nicht einmal die Anfahrt zum Flughafen oder den Check-in zutraute. Glück im Unglück: Er hatte eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen, die die Kosten für den Ausfall der Reise übernehmen musste. Laut Oberlandesgericht Celle kommt es nicht auf die technische Durchführbarkeit der Reise an. Entscheidend sei vielmehr das Vorliegen einer krankheitsbedingten Symptomatik, die den Antritt einer Flugreise für den Reisenden unzumutbar erscheinen lasse (OLG Celle, Az.: 8 U 165/18).