Arbeiten im Alter

von Redaktion

Die Zahl der Ruheständler, die einer geregelten Arbeit nachgehen, steigt stetig. Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales hatten 2018 rund 1,45 Millionen Rentner einen Job – mehr als jemals zuvor. Und der Trend hält an. Wichtig sind dabei die Hinzuverdienstgrenzen. Je höher diese ausfallen, desto mehr Geld kann dem Rentner insgesamt zur Verfügung stehen. ARAG-Experten erklären die Regeln rund um den Hinzuverdienst zur Rente.

Hinzuverdienst
generell möglich

Dürfen Rentner einen Nebenjob haben? Die gute Nachricht: Ja, es ist erlaubt, als Rentner einen Nebenjob zu haben. Hat man die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht, muss man die Beschäftigung allerdings dem Rentenversicherungsträger melden. Unabhängig vom Alter muss man die Einnahmen versteuern, wenn es sich nicht um einen Minijob handelt und man zusammen mit der Rente über dem Grundfreibetrag liegt.

Seit dem 1. Juli 2017 ist der Hinzuverdienst zur Rente deutlich flexibler geregelt, als dies bislang der Fall war. Mit Einführung der sogenannten „Flexi-Rente“ sind die festen Hinzuverdienstgrenzen entfallen. Stattdessen können Rentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze 6300 Euro pro Jahr anrechnungsfrei hinzuverdienen. Von dem darüber liegenden Verdienst werden 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Das gilt auch für Erwerbsminderungsrenten. Die bisherigen starren Teilrentenstufen und Verdienstgrenzen sind dadurch entfallen. Alternativ haben Senioren nach der Neuregelung die Möglichkeit, die Höhe ihrer Teilrente von vorneherein selbst festzulegen. Sie muss mindestens zehn Prozent der Vollrente betragen.

Daraus ergibt sich dann gleichzeitig die individuelle Hinzuverdienstgrenze. Auskunft über die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf Teilrente und Hinzuverdienst gibt es beim Rentenversicherungsträger.

Sind dafür Steuern fällig?

Wer mehr als 450 Euro im Monat hinzuverdient, ist sozialversicherungspflichtig und muss die zusätzlichen Einnahmen versteuern – vorausgesetzt, Rente und Nebenverdienst liegen insgesamt über dem steuerlichen Grundfreibetrag.

Wenn man die Regelaltersgrenze erreicht hat und eine Altersrente bezieht, darf man grundsätzlich unbegrenzt zur Rente hinzuverdienen. Die monatliche Rentenzahlung wird nicht beeinflusst. Senioren sind auch nicht verpflichtet, ihre Beschäftigung dem Rentenversicherungsträger zu melden. Unter Umständen muss man die zusätzlichen Einnahmen aber versteuern

Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze

Im Fall einer vorgezogenen Altersrente, beispielsweise der Rente mit 63, wird die Rente bis zu einem jährlichen Hinzuverdienst von 6300 Euro als Vollrente ausgezahlt, man erhält die Rente also in voller Höhe ausbezahlt. Diese Grenze gilt in den alten und neuen Bundesländern gleichermaßen. Den Nebenjob und den Verdienst muss man dem Rentenversicherungsträger melden.

Erreicht man die Regelaltersgrenze, kann man wiederum unbegrenzt hinzuverdienen.

Was passiert, wenn der Hinzuverdienst größer ist? Das ist ganz einfach: Liegt der Hinzuverdienst über der gesetzlich geregelten Hinzuverdienst-Grenze von 6300 Euro im Jahr, wird etwas von der Rente abgezogen. Und zwar 40 Prozent des Betrages, der über 6300 Euro hinausgeht. Je nachdem, wie viel man hinzuverdient hat, erhält man dann weniger Rente oder sogar gar keine.

Ein Beispiel: Senior Hans Müller bezieht eine vorgezogene Altersrente von 900 Euro im Monat. Daneben verdient er in seinem Job noch monatlich 1400 Euro. Das ergibt einen Jahresverdienst von 16800 Euro. Wird der Freibetrag von 6300 Euro abgezogen, bleiben noch 10500 Euro.

Auf den Monat umgerechnet, sind das 875 Euro. 40 Prozent davon, also 350 Euro, werden auf die Rente angerechnet. Er bekommt deshalb nur noch eine monatliche (Teil-)Rente von 550 Euro ausbezahlt.

Kann unbegrenzt zur Rente hinzuverdient werden? Nein, denn der Gesetzgeber hat mit dem Flexirenten-Gesetz eine persönliche Obergrenze für den Hinzuverdienst eingeführt.

Für den sogenannten Hinzuverdienstdeckel wird das höchste Einkommen aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Beginn der Altersrente herangezogen. Die Entgeltpunkte dieses Jahres werden mit der jeweils geltenden monatlichen Bezugsgröße multipliziert. Liegen gekürzte Rente und Hinzuverdienst zusammen darüber, wird der übersteigende Verdienst zu 100 Prozent auf die Teilrente angerechnet.

Hätte Hans Müller in dem oben genannten Beispiel einen individuellen Hinzuverdienstdeckel von 1800 Euro, würde der Hinzuverdienst zusammen mit der Teilrente (1400 Euro plus 550 Euro macht 1950 Euro) diesen Betrag um 150 Euro überschreiten. Seine Teilrente würde sich also um 150 Euro auf 400 Euro reduzieren.

Gut zu wissen: Da die monatliche Bezugsgröße in der Rentenversicherung jährlich erhöht wird, kann sich auch der Hinzuverdienstdeckel entsprechend nach oben ändern, so ARAG-Experten.

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