Die Arbeitswelt steht Kopf

von Redaktion

Rechte von Arbeitnehmern in der Coronakrise

Ins Büro, wenn der Kollege hustet? Wie muss der Arbeitgeber vor dem Coronavirus schützen? Was ist, wenn man nicht ins Büro kommt, weil Bus und Bahn nicht mehr fahren? Muss man dem Chef die Handynummer geben, wenn er einen ins Homeoffice schickt? Wer zahlt den Lohn in Quarantäne? Fragen über Fragen, die sich in einer sehr besonderen Zeit wohl jeder Arbeitnehmer stellt.

Zu Hause bleiben, weil der Kollege hustet?

Experten der ARAG weisen darauf hin, dass es kein Recht gibt, aufgrund einer Erkrankungswelle – und dazu zählt auch eine Pandemie durch COVID-19 – zu Hause zu bleiben. Solch eine Leistungsverweigerung ist nur gerechtfertigt, wenn es eine erhebliche, objektive Gefahr für Leib und Gesundheit am Arbeitsplatz gibt. Husten ist dies auch in Corona-Zeiten nicht.

Darf der Arbeitnehmer nach Hause geschickt werden, weil er hustet?

Ob mit oder ohne Coronavirus – ist ein Arbeitnehmer objektiv arbeitsunfähig, muss ihn der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht nach Hause schicken. In dem Fall hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Schickt ihn der Chef vorsorglich heim, muss er den Lohn weiterzahlen und darf nicht verlangen, dass der Arbeitnehmer die ausgefallene Arbeitszeit nachholt oder von seinem Überstundenkontingent abzieht. Doch die ARAG-Experten raten auch hier zur Umsicht: Ein einmaliges Husten oder Niesen wird zwar zurzeit etwas kritischer beäugt, als vor dem Ausbruch des Coronavirus, ist aber kein Grund, einen Arbeitnehmer nach Hause zu schicken.

Homeoffice in Corona-Zeiten kann durchaus sinnvoll sein. Doch der Chef darf kein Homeoffice anordnen; Mitarbeiter müssen vielmehr freiwillig von zu Hause aus arbeiten. Es sei denn, der Vertrag sieht grundsätzlich ein Homeoffice vor. ARAG-Experten weisen darauf hin, dass Arbeitnehmer im Homeoffice nicht verpflichtet sind, ihre privaten Handynummern und Accounts für die kollegiale Kommunikation zu nutzen.

Wann muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegen?

Ist man länger als drei Tage krank, muss man dem Chef spätestens am darauffolgenden Tag eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Allerdings darf der Arbeitgeber diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch früher oder später verlangen oder ganz darauf verzichten. Wenn es aufgrund von überlasteten Arztpraxen nicht möglich ist, umgehend ein Attest zu bekommen, darf man dies nachreichen.

Kämpfen Arbeitnehmer mit einer Erkältung, Grippe oder einer Erkrankung der oberen Atemwege, dürfen sie sich aktuell durch eine Ausnahmeregelung krankschreiben lassen, ohne persönlich einen Arzt aufzusuchen. Wer sogar schwere Symptome hat oder gar den Verdacht auf eine Coronavirus-Infektion erfüllt, darf ohnehin keine Arztpraxis aufsuchen, sondern muss telefonisch Arzt oder die von Gesundheitsämtern genannten Nummern kontaktieren.

Dürfen Überstunden abgeleistet werden?

COVID-19 sorgt zurzeit für erhebliche Personalausfälle. Daher müssen so manche Kollegen Überstunden leisten. Der Chef darf sie anordnen – vorausgesetzt, dem Unternehmen droht Schaden. Ordnet er Mehrarbeit an, haben Arbeitnehmer allerdings Anspruch auf eine Bezahlung der geleisteten Überstunden.

Quarantäne – was passiert mit Arbeit und Lohn?

Wer in Quarantäne muss, weil er erkrankt ist oder Kontakt zu einem Corona-Infizierten hatte, bekommt sechs Wochen lang seinen normalen Lohn vom Arbeitgeber. Dieser kann sich das Gehalt von der zuständigen Gesundheitsbehörde erstatten lassen. Ab der siebten Woche erhalten Arbeitnehmer Krankengeld von der Krankenkasse. Wer unter amtlich angeordneter Quarantäne steht, ist nach Auskunft der ARAG-Experten von seiner Arbeitsverpflichtung befreit.

Wegen Corona entlassen werden – geht das?

Auch wenn das Coronavirus manchen Betrieb wirtschaftlich in eine echte Krise stürzt, rechtfertigt die aktuelle Situation nicht automatisch eine Kündigung. Sie muss nach wie vor sozial gerechtfertigt sein. Daher raten ARAG-Experten betroffenen Arbeitnehmern, die Kündigung rechtlich überprüfen zu lassen. Dazu müssen sie innerhalb von drei Wochen Klage vor dem Arbeitsgericht einreichen. Zudem müssen sich gekündigte Arbeitnehmer spätestens drei Tage nach Kündigung bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend bzw. arbeitslos melden – unerheblich davon, ob die Kündigung gerechtfertigt ist. Die entsprechenden Formulare stehen online zur Verfügung.

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