Vermieter können die Kosten für einen Hausmeister auf ihre Mieter umlegen. Allerdings dürfen nicht alle Ausgaben für Hausmeistertätigkeiten über die Betriebskosten abgerechnet werden, erklärt der Deutsche Mieterbund.
Zu den Hausmeisterkosten zählen Lohnkosten, Lohnnebenkosten und ein pauschaler Lohnsteuerbetrag. Außerdem können die Kosten für eine Vertretung oder bei Urlaub und Krankheit umgelegt werden. Zu den typischen Aufgaben des Hausmeisters gehören die Reinigung des Treppenhauses, das Bedienen der Zentralheizung, die Gartenpflege und Schneefegen.
Gehen die Tätigkeiten des Hausmeisters aber darüber hinaus (Reparaturen, Verwaltungsarbeiten), müssen bei der Betriebskostenabrechnung Abzüge von den Hausmeisterkosten gemacht werden. Auch eine Pauschale für die Notdienstbereitschaft ist nicht umlagefähig.
In der Betriebskostenabrechnung muss nicht aufgeführt werden, in welcher Höhe der Vermieter nicht umlagefähige Kosten abgezogen hat.
Ist etwas unklar, kann der Mieter nachfragen und die Belege einsehen.