Viele Verbraucher haben zur Finanzierung ihrer Traum-Immobilie ein Darlehen mit einer festen Zinsbindung aufgenommen. Wichtig: Während dieser Zinsbindung darf die Bank den Zinssatz nicht verändern. Das gilt für den Kunden im positiven, aber auch im negativen Sinne: Wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist, kann der Verbraucher das Darlehen in der Regel nicht kündigen und vorzeitig zurückzahlen. In bestimmten Fällen haben Kreditnehmer aber das Recht, ihr Immobiliendarlehen bereits vor Ablauf der Zinsbindung an das Geldinstitut zurückzuzahlen. „Der wichtigste Grund dafür ist der Verkauf der Immobilie“, sagt Matthias Schmid von der Verbraucherzentrale Bayern.
Bei dieser gesetzlichen Kündigungsmöglichkeit kann die Bank im Gegenzug einen Ausgleich für das entgangene Geschäft verlangen, die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung.
Bei der Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung müssen sich die Kreditinstitute allerdings an Regeln halten. „Die Banken dürfen maximal die Restlaufzeit der Zinsbindung bis zu einer gesetzlichen Kündigungsmöglichkeit nach zehn Jahren ansetzen. Außerdem müssen Sondertilgungs- oder Tilgungsänderungsmöglichkeiten zugunsten des Verbrauchers beachtet werden“, so der Finanzjurist.
Nicht jede Bank hält
sich an die Vorgaben
Einige Verträge sehen beispielsweise Gestaltungsmöglichkeiten vor, welche die Zinsbelastung des Kreditnehmers verringern. Liegt so ein Fall vor, sind die Banken verpflichtet, den Kunden bei der Berechnung so zu stellen, als hätte er diese Möglichkeiten in voller Höhe ausgenutzt. „Diese Vorgaben werden von den Banken jedoch nicht immer eingehalten“, weiß Finanzexperte Schmid aus seiner Beratungserfahrung.
Er rät Betroffenen daher, die von der Bank vorgelegte Berechnung von einem Experten nachprüfen zu lassen. Vzb