Statista-Zahlen belegen: Der Wunsch nach Homeoffice ist groß. 75,4 Prozent der Arbeitnehmer können sich während der Corona-Krise vorstellen, zu Hause zu arbeiten. Gleichzeitig sind aber nur 54,3 Prozent der Arbeitgeber technisch in der Lage, ein Homeoffice einzurichten. Welche Regeln bei der Arbeit am heimischen Schreibtisch gelten, wissen die Experten von ARAG.
Darf Homeoffice zum Beispiel angeordnet werden? Wenn es nicht vertraglich festgehalten ist, darf weder der Chef einen Mitarbeiter gegen seinen Willen ins Homeoffice schicken, noch hat der Mitarbeiter ein Anrecht auf Heimarbeit. Auch nicht in Corona-Zeiten. Allerdings geben die Experten zu bedenken, dass das Homeoffice unter Umständen mehr Sicherheit für den Arbeitnehmer bedeuten kann und sinnvoll ist, um eine Infektion auszuschließen. Ist der Mitarbeiter allerdings infiziert, darf er weder im Büro noch zu Hause arbeiten.
Richtet der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter einen Bildschirmarbeitsplatz zuhause ein, der über Informations- und Kommunikationseinrichtungen mit der Firma verbunden ist, handelt es sich rechtlich gesehen um einen sogenannten Telearbeitsplatz. Im Normalfall werden laut der Arbeitsstättenverordnung die wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung im Arbeitsvertrag festgehalten.
Ist im Arbeitsvertrag das Arbeiten im Homeoffice nicht vorgesehen, sollte man mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung diesbezüglich treffen. Ganz wichtig sind dabei diese Fragen:
• Wer übernimmt die Kosten für die Einrichtung des Telearbeitsplatzes?
• Welche Arbeits- und Pausenzeiten gelten?
• An wie vielen Tagen pro Woche darf oder soll die Arbeit von zu Hause aus erledigt werden?
• Gibt es im Betrieb Kernarbeitszeiten, die auch im Homeoffice einzuhalten sind?
• Muss man zu bestimmten Zeiten für Vorgesetzte, Kollegen oder Kunden erreichbar sein?
• Darf der Chef den Heimarbeitsplatz besichtigen?
• Was darf man auch privat nutzen?
Genau wie im Unternehmen gelten im Arbeitszimmer zu Hause das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass Mitarbeiter auch an ihrem Bildschirmarbeitsplatz zu Hause ihre Gesundheit nicht gefährden.
Arbeitsschutz gilt auch daheim
Der Arbeitnehmer hingegen ist verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auch zu Hause zu wahren.
Auch als „mobiler Arbeitnehmer“ unterliegt man übrigens dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dienstliche Tätigkeiten im Arbeitszimmer sind dabei ebenso versichert wie der Weg in die Firma oder zum Termin mit einem Kunden . ARAG