Es ist immer ein tragisches Ereignis – der Tod eines Familienangehörigen. Neben der emotionalen Belastung müssen sich die Hinterbliebenen um die letzten Belange des Verstorbenen kümmern. Dazu gehört auch dessen Mietverhältnis. Denn stirbt der Mieter einer Mietwohnung, endet der Mietvertrag nicht automatisch. Die Hinterbliebenen müssen den Mietvertrag fristgerecht kündigen. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Den Angehörigen und auch dem Vermieter steht allerdings ein Sonderkündigungsrecht zu.
Dieses muss innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters ausgeübt werden. Innerhalb dieser Frist kann mit der dreimonatigen gesetzlichen Frist gekündigt werden. Eventuell längere Kündigungsfristen im Mietvertrag sind dann hinfällig.
Der hinterbliebene Partner muss sich dagegen keine Gedanken machen, im Zuge des menschlichen Verlustes gleich auch noch die lang bewohnte Bleibe zu verlieren. Will der hinterbliebene Partner, der mit dem verstorbenen Mieter einen gemeinsamen Haushalt führte, weiterhin in der Wohnung bleiben, tritt er laut Haus & Grund Deutschland automatisch in den Mietvertrag ein, wenn er nicht sein Sonderkündigungsrecht geltend macht. Allerdings stünde dem Vermieter in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn der neue Hauptmieter wichtige Gründe zur Kündigung liefere – Zahlungsunfähigkeit zum Beispiel. Dpa