Zu viele wilde Partys rechtfertigen Kündigung

von Redaktion

Urteil zum Schutz der Nachbarn

Der aktuelle Lockdown und die damit verbundene Schließung von Restaurants, Kneipen und Clubs treiben viele Party-Begeisterte in die eigenen vier Wände. Partys unterliegen zwar aktuell strengen Auflagen im Rahmen des Hygieneschutz-Gesetzes der deutschen Bundesregierung. Aber selbst, wer sich in diesen engen Grenzen bewegt (aktuell sind in Bayern zwei Haushalte mit maximal zehn Leuten erlaubt), sollte es mit dem Feiern zuhause nicht übertreiben. Denn: Auch bei Einhaltung der Corona-Regeln drohen bei Partys rechtliche Konsequenzen.

Wer also demnächst mit Freunden zuhause feiern will, sollte dabei auch an seine Nachbarn denken. Denn zu viele und vor allem zu wilde Partys können am Ende sogar zur Kündigung führen, wie ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek zeigt (Az.: 713 C 1270/18), auf das die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien vom Deutschen Anwaltsverein (DAV) hinweist.

Der Fall: Der Mieter feierte regelmäßig in seiner Wohnung, wobei die Partys nicht nur durch erheblichen Lärm und laute Musik auffielen, es kam auch wiederholt zu Polizeieinsätzen. Zuletzt wurden Gegenstände vom Balkon geworfen, hierunter ein Wäscheständer und mehrere Stühle. Der Vermieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis mehrmals fristlos, hilfsweise aber auch fristgerecht. Er war der Ansicht, dass das Verhalten des Mieters zu weit gehe und die Gefährdung Dritter einen erheblichen Verstoß gegen die Mieterpflichten darstelle. Das Gericht verurteilte schließlich den Mieter, die Wohnung zu räumen. Auch wenn die Verstöße dem Mieter nicht eindeutig zugeordnet werden konnten, da er sich im Krankenhaus befand und einem Bekannten seinen Schlüssel überlassen hatte, führe die Vielzahl der Verstöße dennoch dazu, dass die Kündigung wirksam sei. Grundsätzlich stehe es zwar natürlich jedem Mieter frei, in seiner Wohnung zu feiern und Gäste zu empfangen, betonte das Gericht. Dieses Recht ende aber, wenn der Mieter seine Mitbewohner über die Gebühr strapaziere. Das Verhalten des Mieters habe gezeigt, dass er, wenn er in Feierlaune ist, auch zukünftig nicht das Recht der übrigen Hausbewohner auf Ruhe respektieren werde. Ck

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