Alles schläft, einer wacht… Rauchmelder geben frühzeitig Alarm und schenken Bewohnern mit ihrem lauten Signalton von 85 Dezibel wertvolle Sekunden, in denen man sich selbst und die Familie retten kann. Das ist wichtig, denn Brände im privaten Wohnungsbereich brechen häufig nachts zwischen 22 und 6 Uhr aus. Wer im Schlaf überrascht wird, hat schlechte Chancen. Der gefährliche Rauch macht Sie bereits nach zwei bis drei Minuten besinnungslos. Die tödliche Gefahr geht vom Kohlenmonoxid aus, das bei fast jedem Wohnungsbrand entsteht. Gefahren kennen, erkennen und sich richtig verhalten – das ist das A und O der Brandverhütung. Die wichtigste Vorsichtsmaßnahme ist das Anbringen von Rauchmeldern. In allen Bundesländern ist das bei Neu- und Umbauten mittlerweile Pflicht. Auch in Bestandsbauten musste in den meisten Ländern bereits nachgerüstet werden. In Bayern sind für den Einbau Eigentümer beziehungsweise Vermieter zuständig. Die Wartung müssen Bewohner und Mieter übernehmen.
Wird denn überhaupt kontrolliert, ob Rauchmelder installiert sind? Die Frage sollte eher lauten: „Was spricht überhaupt dafür, die lebensrettenden Warner wegzulassen?“. Kritisch wird es natürlich, wenn etwas passiert. Im Fall eines Brandes kann der Verstoß gegen die Bauordnung unter Umständen ein strafrechtliches Verfahren nach sich ziehen, wenn jemand verletzt wurde. Auch könnten Hausrat- und Wohngebäudeversicherungen ihre Leistungen kürzen.
Vermieter können Kosten umlegen
Rauchmelder in Privatwohnungen sind inzwischen in den meisten Bundesländern Pflicht. Eine Ausnahme bildet lediglich Berlin, wo Rauchmelder auch in Bestandsbauten erst ab Januar 2021 verpflichtend werden. Wohnungseigentümer sind für die Montage und die Instandhaltung in der eigenen Wohnung zuständig. Für Vermieter sieht das kaum anders aus. Allerdings können diese die Kosten für die Wartung wie bei denen für Wasser- und Wärmezähler auf die Mieter umlegen und bei den Nebenkosten abrechnen, sofern sie das vertraglich vereinbart haben. In der Vergangenheit kam es gelegentlich zum Streit darüber, ob eine Eigentümerversammlung die Anbringung und Wartung von Rauchmeldern beschließen kann. Sie kann, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem wegweisenden Urteil bestätigt. Voraussetzung: Das Landesrecht sieht eine Rauchmelderpflicht für die Eigentümer vor (Az.: V ZR 238/11).
Mietern raten ARAG-Experten, das Gespräch mit ihrem Vermieter zu suchen, wenn noch keine Rauchmelder in der Mietwohnung eingebaut sind. Bevor sie selbst aktiv werden und eigenständig Rauchmelder kaufen und anbringen, lohnt es sich zu klären, ob der Vermieter Wert darauf legt, im gesamten Gebäude einheitliche Modelle anbringen zu lassen und diese zentral zu verwalten. Das darf er laut BGH, auch wenn man schon Geräte gekauft hat (Az.: VIII ZR 216/14 290/14).
Wie bei fast allen elektronischen Geräten gibt es auch bei Rauchmeldern ein paar Unterschiede. Da Rauchmelder mitunter überlebenswichtig sein können, lohnt es sich, auf die Qualität zu achten. Zum Beispiel sollten das GS-Zeichen für geprüfte Sicherheit und das VdS-Prüfsiegel der VdS Schadensverhütung GmbH nicht fehlen. Ein „Q“ in Verbindung mit dem VdS Zeichen kennzeichnet qualitativ hochwertige Rauchmelder, die für den Langzeiteinsatz besonders geeignet sind. Sie haben beispielsweise Batterien mit mindestens zehn Jahre Lebensdauer.
Gesetzlich vorgeschrieben sind Rauchmelder zumeist in allen Schlaf- und Kinderzimmern und in Fluren, sofern es sich um einen Fluchtweg handelt. Am besten installierr man in allen Räumen außer Küche und Bad einen Rauchmelder.