Wo und womit Kinder fahren dürfen

von Redaktion

Dreirad, Fahrrad, Inline-Skates und Co.: Was gilt für die „Fahrzeuge“ des Nachwuchses?

Winzlinge, die kaum laufen können, aber mit ihren Laufrädern über den Radweg sausen, Fünfjährige mit dem Skateboard auf dem Zebrastreifen und jugendliche Inliner-Piloten im Nahkampf mit Autos und Lkw: Alltägliche Situationen im Verkehrsgeschehen. Doch was ist eigentlich erlaubt?

Dreirad, Bobbycar und Laufrad: Diese Fortbewegungsmittel gelten als Spielzeuge und dürfen nur auf dem Gehweg benutzt werden.

Fahrrad: Bis zum achten Lebensjahr müssen Kinder den Gehweg benutzen, bis zum zehnten dürfen sie es. Einen „baulich angelegten“ Radweg dürfen beide Altersklassen benutzen. Ein Elternteil oder eine Aufsichtsperson, die Kinder begleitet, darf dabei ebenfalls auf dem Gehweg fahren. Beim Überqueren der Fahrbahn müssen sie absteigen und schieben. Die Empfehlung: Kinder erst nach der Fahrradprüfung in der dritten oder vierten Klasse allein mit dem Rad am Straßenverkehr teilnehmen lassen.

Skateboard, Inline-Skates und Tretroller: Nutzer dieser Fortbewegungsmittel werden wie Fußgänger behandelt und müssen den Gehweg benutzen. Ohne Gehweg ist innerorts am rechten oder linken, außerorts am linken Fahrbahnrand zu skaten. Durch ein Zusatzzeichen kann Inlineskaten auf breiten Radwegen zugelassen werden.

Hoverboard, E-Skateboard: Beide dürfen nur im „abgegrenzten nicht-öffentlichen Verkehr“ bewegt werden, etwa auf abgesperrten Innenhöfen. Denn Hoverboards oder E-Skateboards sind nicht zulassungsfähig. Deshalb sind sie für öffentliche Wege und Straßen tabu. Eltern sollten darauf achten, dass Kinder mit diesen Fahrzeugen, wenn überhaupt, nur auf abgegrenztem Privatgrund unterwegs sind. mid/ak

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