Wer sein Eigentum energetisch saniert, profitiert auch steuerlich. Darauf macht der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BVL) aufmerksam. Die Voraussetzung: Die Sanierungsmaßnahme wird an einem Objekt durchgeführt, das älter als zehn Jahre ist, eigenen Wohnzwecken dient – und zwar im jeweiligen Kalenderjahr der Förderung ausschließlich. Vermietungsobjekte sind nicht begünstigt.
Die Steuermäßigung beträgt 20 Prozent der Aufwendungen von bis zu 200000 Euro, die sich auf drei Jahre wie folgt verteilt: Sieben Prozent im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme, sieben Prozent im zweiten und sechs Prozent im dritten Jahr. So kann sich eine Steuerermäßigung von bis zu 40000 Euro pro Objekt ergeben.
Auf wie viele einzelne energetische Sanierungsmaßnahmen sich die Aufwendungen von 200000 Euro verteilen, spielt keine Rolle. Weitere Voraussetzung ist, dass die Baumaßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt wird und die Zahlung auf das Konto, also keine Barzahlung, erfolgt.
Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen begünstigt im Gegensatz zur Förderung von Handwerkerleistungen nicht nur die Arbeitsleistung, Fahrtkostenpauschalen und in Rechnung gestellte Maschinenstundensätze, sondern alle Aufwendungen des Steuerpflichtigen, also insbesondere auch die Materialkosten, die im Zusammenhang mit den energetischen Maßnahmen stehen. Als energetische Sanierungsmaßnahmen zählen: Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und von Geschossdecken, Erneuerung der Fenster oder Außentüren und der Heizungsanlage, Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage, Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.
„Zu beachten ist, dass es sich bei der Regelung um eine objektbezogene Förderung mit objektbezogenem Verbrauch handelt“, erklärt BVL-Geschäftsführer Erich Nöll. Das bedeutet, der Höchstbetrag von 40000 Euro Steuerermäßigung gilt je Immobilie und nicht je Steuerpflichtiger. Hat also beim Erwerb einer Immobilie zur Selbstnutzung der Vorbesitzer bereits geförderte Maßnahmen durchführen lassen, kann für weitere keine oder nur noch eine reduzierte Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden.
„Als Käufer einer Immobilie zur Selbstnutzung ist es ratsam, beim Vorbesitzer nachzufragen und sich schriftlich gegebenenfalls direkt im Kaufvertrag bescheinigen zu lassen, dass keine oder wenn doch, in welcher Höhe die Steuerermäßigung für das Haus oder die Eigentumswohnung bereits in Anspruch genommen wurde“, rät Nöll. dpa