Die Zahl der Menschen, die von zu Hause aus arbeiten, wird immer größer. Insofern dürften sich auch immer mehr Arbeitnehmer dafür interessieren, ob sie nicht von den steuerlichen Regelungen für das häusliche Arbeitszimmer profitieren können. Diverse Gerichte jedenfalls haben sich bereits mit diesem Thema befasst.
Ein katholischer Geistlicher etwa hatte das Problem, dass ihm sein Arbeitgeber wegen baulicher Mängel und damit verbundener Gesundheitsgefahren das vorgesehene Amtszimmer nicht zur Verfügung stellen konnte. Wie der LBS-Infodienst berichtet, musste der Geistliche deshalb die Schreibarbeiten vom Arbeitszimmer der eigenen Wohnung aus erledigen. Der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VI R 11/12) gestattete es ihm, die entsprechenden Werbungskosten geltend zu machen.
Ein weiterer Fall betrifft die Frage: Muss sich das „häusliche Arbeitszimmer“ unbedingt innerhalb der Wohnung oder des Hauses des Steuerzahlers befinden? Nach Berichten des LBS-Infodienstes klärte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen 14 K 6286/04) diese Frage bis heute gültig an einem kleinen Bungalow, der abseits des Wohnhauses lag, aber noch auf dem Grundstück des Steuerzahlers. Das könne durchaus als häusliches Arbeitszimmer gelten, hieß es im Urteil. Eine kleine Arbeitsecke innerhalb eines Schlafzimmers erfülle allerdings nicht die geforderten Voraussetzungen. Es sei nötig, dass der Raum „ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird“, stellte der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen GrS 1/14) fest.
Hobbyraum zählt als
Arbeitszimmer
Ein Kellerraum eines Mehrfamilienhauses kommt dagegen infrage, auch wenn er als Hobbyraum vorgesehen war. Rein rechtlich bezieht sich die „häusliche Sphäre“ auch auf diesen Bereich. Bei dem Fall handelte es sich um einen 37 Quadratmeter großen Raum, den der Steuerpflichtige mit Werbungskosten geltend machte und diese vom Bundesfinanzhof zugesprochen bekam. Das Urteil zählt zu den wegweisenden Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer. Macht ein Betroffener mehrere Räume als Arbeitszimmer geltend, so ist das zwar möglich. Allerdings muss er es sich gefallen lassen, dass für jeden dieser Räume eine Prüfung stattfindet. Wie der LBS-Infodienst berichtet, stellte der Bundesfinanzhof in dem Zusammenhang fest, dass ein Arbeitszimmer „typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet“ sei, „wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück darstellt“.
Bei dieser typischen Einrichtungsweise darf es allerdings in speziellen Fällen Abweichungen geben. Denn es gibt auch Arbeitszimmer, die nicht wie das klassische Büro aussehen. So gestaltete eine Konzertpianistin einen Raum als Klavierstudio. Der Fiskus gelangte zu der Annahme, dieser Bereich sei aufgrund seines Gesamteindrucks der häuslichen Sphäre zuzuordnen – und verweigerte die Anerkennung. Der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VIII R 8/13) widersprach. Die Richter erklärten, es komme darauf an, ob die Nutzung mit der anderer Berufsgruppen zu vergleichen sei. Dann dürfe die Ausstattung auch anders ausfallen. Lbs