In vielen Bundesländern gibt es ein sogenanntes Zweckentfremdungsverbot. Dieses soll erreichen, dass Wohnungen nicht dem Mietmarkt entzogen werden. Eine Zweckentfremdung liegt dann vor, wenn der vorgesehene Wohnraum nicht als solcher genutzt wird, wie etwa bei leer stehenden Häusern oder bei einer gewerblichen Vermietung nach dem Modell „Airbnb“. Was aber bedeutet das für Zweitwohnungen?
Eigentümer können eine Zweitwohnung zwischenzeitlich auch als Ferienwohnung vermieten. Das ist keine Zweckentfremdung, entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin (OVG 5 N 36.17), wie die Zeitschrift „NJW Spezial“ (1/2021) berichtet. Voraussetzung ist, dass die Zweitwohnung von den Eigentümern selbst auch zum Wohnen genutzt und nur in Abwesenheit vermietet wird. In dem Fall hatten Eigentümer ihr Einfamilienhaus unter anderem an Wochenenden als Zweitwohnung genutzt. In den Zeiten ihrer Abwesenheit wollten sie es als Ferienwohnung vermieten und beantragten die Befreiung von bestehenden Nutzungsverboten.
Mit Erfolg: Die Immobilie werde von den Eigentümern grundsätzlich zum Wohnen genutzt. Dass es sich nur um die Zweitwohnung handelte, ändert nach Ansicht der Berliner Richter an dieser Einschätzung nichts.
Da die Immobilie dem Wohnungsmarkt daher nicht zur Verfügung steht, ist eine Vermietung an Feriengäste keine Zweckentfremdung. Das wäre nur der Fall, wenn die Immobilie ausschließlich an Urlauber vermietet werden sollte, was aber nicht der Fall war. dpa