Zuhause ist durch die Corona-Pandemie längst mehr als trautes Heim. Es ist mal Kino oder Restaurant, mal dient es als Kita oder Schule, mal wird es zum Fitnessstudio oder zum Büro. Doch wie ist man versichert, wenn man beim Weg ins Arbeitszimmer ausrutscht und sich verletzen? ARAG-Experten erklären, welche Versicherung wann greift und wo sich ein zusätzlicher Schutz lohnt.
Versicherte Unfälle im Homeoffice
Arbeitgeber sollen ihren Mitarbeitern, wo immer es möglich ist, die Arbeit zu Hause ermöglichen, um Neuinfektionen zu stoppen. So die deutliche Ansage von Kanzlerin Merkel. Also sitzen viele Arbeitnehmer derzeit zu Hause am Küchentisch, auf der Couch, im Bett oder – wenn es gut läuft – in einem eigenen Arbeitszimmer. Grundsätzlich sind Unfälle, die im Homeoffice passieren, nur durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert, wenn die Tätigkeit direkt in Verbindung mit der Arbeit steht. So ist die Fahrt vom Homeoffice beispielsweise zu einer externen Besprechung genauso versichert, wie der Weg innerhalb der Wohnung zum Arbeitsplatz – egal, ob dies der Küchentisch oder ein separates Arbeitszimmer ist.
Sogar ein Wegeunfall kann zu Hause versichert sein. In einem konkreten Fall stürzte eine Frau zu Hause auf einer Treppe, während sie mit ihrem Chef dienstlich telefonierte. Da sie während des Telefonats sogar Laptop und Unterlagen bei sich trug, werteten die Richter den Unfall eindeutig als innerhäuslichen Arbeitsunfall, für den die gesetzliche Unfallversicherung einspringen musste (Bundessozialgericht, Az.: B 2 U 28/17).
Nicht versicherte Unfälle
Wer im Homeoffice auf die Toilette geht, ist bei einem Unfall dagegen nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. In einem konkreten Fall war ein Mann auf dem Rückweg vom heimischen WC an den Arbeitsplatz gestürzt. Er wollte dies als Arbeitsunfall geltend machen, scheiterte aber vor Gericht (Sozialgericht München Az.: S 40 U 227/18).
Wer sich während der Arbeit im Homeoffice beispielsweise aus seiner Küche ein Glas Wasser holt und dabei ausrutscht und verletzt, ist ebenfalls nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Denn ein Getränk zu holen, ist reine Privatsache (Bundessozialgericht, Az.: B 2 U 2/15 R). Hier schützt nur eine private Unfallversicherung.
Kommt es während des Distanzlernens zu Hause zum Unfall – etwa beim gemeinsamen Online-Sportunterricht – sind die Schüler auch über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Hier gilt aber wie auch beim Homeoffice: Der Weg zur Toilette oder in die Küche ist nicht erfasst.
Besteht eine private Unfallversicherung, sind dagegen alle Unfälle zu Hause auch durch sie abgesichert. ARAG