Aufgrund der Corona-Pandemie hatten zahlreiche Vermieter in den vergangenen Monaten Mietausfälle zu beklagen. Vor allem im gewerblichen, aber auch im privaten Bereich konnten Mieter wegen des Einbrechens ihrer Einkünfte nicht mehr fristgerecht zahlen.
Ausfall darf nicht selbst verschuldet sein
Immerhin gibt es dabei einen Lichtblick für allzu arg gebeutelte Vermieter: Denn diese haben Anspruch auf einen Teilerlass der Grundsteuer, wenn sie im vergangenen Jahr erhebliche Mietausfälle hatten, erklärt der Eigentümerverband Haus und Grund Deutschland. Hierzu zählen coronabedingte Mietausfälle, es können aber auch andere Gründe angeführt werden. Doch Achtung: Die Frist läuft nur noch wenige Tage.
Frist ist nicht
verlängerbar
Die Anträge für das Jahr 2020 können in diesem Jahr nur noch bis zum 31. März gestellt werden. Zuständig für den Antrag sind die Steuerämter der Städte und Gemeinden, in den Stadtstaaten die Finanzämter. Die Frist ist nicht verlängerbar. Wird der Termin versäumt, kommt nur noch ein Erlass im Ermessen des Finanzamtes infrage. Die Grundsteuer für vermietete Immobilien wird erlassen, wenn die Mieterträge entweder um mehr als 50 Prozent hinter dem normalen Rohertrag einer Immobilie zurückgeblieben sind oder eine Immobilie vollkommen ertraglos war. Im ersten Fall werden 25 Prozent der Grundsteuer erlassen, im zweiten Fall 50 Prozent. Gültige Ursachen für die Mietausfälle sind dabei unter anderem Leerstand, allgemeiner Mietpreisverfall oder strukturelle Nichtvermietbarkeit. Auch außergewöhnliche Ereignisse, wie zum Beispiel Brände im vermieteten Objekt oder Wasserschäden sind berechtigte Gründe.
Wichtig: Der Vermieter darf die Mietausfälle nicht selbst verschuldet haben. Dies setzt bei nicht vermieteten Wohnungen ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen voraus, die zum Zwecke der Nachweisbarkeit gründlich dokumentiert werden sollten.Dpa