Mängelbeseitigung im Urlaub nicht zwingend

von Redaktion

Wer eine Wohnung mietet, hat ein Recht darauf, dass Mängel beseitigt werden. Doch was, wenn ein Vermieter die Arbeiten kurzfristig für die kurz bevorstehende Urlaubszeit ankündigt? Ein solches Angebot muss nicht zwingend angenommen werden, befand das Landgericht Berlin. In Verzug gerät ein Mieter durch die Ablehnung jedenfalls nicht, berichtet die Zeitschrift „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“ (3/2021) des Deutschen Mieterbundes. Das gilt insbesondere dann, wenn der Mangel schon lange bekannt war. Der Fall: Der Mieter hatte bereits 2013 Mängel an den Fenstern und der Balkontür angezeigt. Vermieterin und Mieter waren sich uneinig, ob der Mangel durch einen Austausch oder eine Reparatur behoben werden kann. In der Folgezeit stritten beide Parteien weiter über die Mängelbeseitigung, bis die Vermieterin das Mietverhältnis kündigte. Ohne Erfolg allerdings. Der Mieter sei nicht in Zahlungsverzug, weil die Mängel zu einer Mietminderung berechtigten, entschied das Gericht und hob die Kündigung auf. Angebotene Termine fielen in den Zeitraum seiner urlaubsbedingten Abwesenheit. Damit musste die Klägerin durchaus rechnen. dpa

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