Kein Recht auf Mietminderung

von Redaktion

Vogellärm im Garten

Vogelkot auf Balkon und Terrasse lässt sich nicht vollständig vermeiden. Daher gilt das auch nicht grundsätzlich als vertragswidriger Zustand, der zur Mietminderung berechtigt, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB). Das gilt auch, wenn Nachbarn die Vögel durch Füttern und das Aufstellen von Wassergefäßen „anlocken“, befand das Landgericht Berlin (Az.: 65 S 540/09).

Auch lärmempfindliche Mieter müssen mit dem Vogelgesang in der Regel leben. Zwitschern im Garten des Hauses vermehrt Singvögel, kann ein Mieter grundsätzlich nicht vom Vermieter verlangen, Abwehrmaßnahmen wie beispielsweise das Fällen von Bäumen zu ergreifen. Aber: Nisten vor den Fenstern – insbesondere des Schlafzimmers – der Wohnung Tauben, ist wegen der daraus resultierenden Lärm-, Geruchs- und Gesundheitsgefährdung durch Taubenkot eine Mietminderung gerechtfertigt. Das Amtsgericht Pforzheim billigte in einem Fall eine Mietminderung in Höhe von 30 Prozent (A.: 2 C 160/98).

Generell rechtfertigen Beeinträchtigungen durch Tauben aber keine Mietminderung. Ist dem Vermieter Abhilfe nicht möglich, kann die Miete auch nicht gemindert werden, befand das Landgericht Kleve (Az.: 3 S 117/85). Dpa

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