Sonnenstrom: Reform bei Förderungen

von Redaktion

Neue Regelungen seit Anfang 2021

Zum Jahresbeginn 2021 sind wichtige Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Kraft getreten. Darauf weist die Münchner Verbraucherzentrale hin. Das EEG regelt die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen wie Solarenergie und Windenergie. Verbraucherinnen und Verbraucher, die bereits Strom mit einer Fotovoltaik-Anlage erzeugen oder dies in Zukunft tun möchten, sind mehrfach von den Änderungen betroffen.

Neue Regelung
für den Eigenbedarf

Selbstnutzer von Sonnenstrom profitieren von einer neuen Regelung für den Eigenbedarf. Denn für Fotovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt muss keine EEG-Umlage für den Eigenverbrauch mehr gezahlt werden. Zuvor lag diese Grenze bei 10 Kilowatt. Für Anlagen von über 30 Kilowatt fällt eine reduzierte EEG-Umlage an. Zum Vergleich: Für jede aus dem Stromnetz gelieferte Kilowattstunde müssen Verbraucher 6,5 Cent EEG-Umlage bezahlen. Der Netzanschluss kleiner Anlagen ist jetzt ohne Verzögerung möglich. Stromnetzbetreiber sind zum Anschluss von Fotovoltaikanlagen grundsätzlich verpflichtet. Reagiert ein Netzbetreiber nicht unverzüglich mit einem Zeitplan auf das Anschlussbegehren eines Verbrauchers, darf dieser eine Anlage mit bis zu 10,8 Kilowatt spätestens nach einem Monat anschließen. Für Solar-Anlagen, die 2001 oder früher in Betrieb genommen wurden, besteht kein Anspruch mehr auf Förderung.

Die Reform des EEG-Gesetzes ermöglicht es betroffenen Anlagenbetreibern jedoch, weiterhin Strom in das öffentliche Netz einzuspeisen. Für diesen Strom erhalten sie einen üblichen Marktpreis. Diese Übergangsregelung gilt bis 2027. Vkn

Artikel 5 von 10