Tierische Mitbewohner

von Redaktion

Für Hund und Katze in der Wohnung ist Erlaubnis nötig

Wer Hunde oder Katzen in seiner Mietwohnung halten will, braucht bekanntlich die Erlaubnis seines Vermieters. Holen sich Mieter ungefragt einen tierischen Freund in die Wohnung, kann der Vermieter sie abmahnen. Darauf macht der Eigentümerverband Haus & Grund Hessen aufmerksam.

Unter Umständen droht sogar eine fristlose Kündigung. Mindern andere Hausbewohner wegen des Tieres die Miete, kann auch eine Schadenersatzforderung auf die Mieter zukommen. Wichtig zu wissen: Diese Regeln gelten nicht für Kleintiere wie Hamster, Meerschweinchen oder Fische.

Vermieter muss
guten Grund haben

Hat der Vermieter die Erlaubnis zur Tierhaltung erteilt, darf er sie nur mit einem guten Grund widerrufen. Ein solcher wäre die Beschädigung der Wohnung durch die Tiere oder die Belästigung anderer Mieter. Auch zu viele Tiere können zu einem Verbot führen.

Die Größe des Tieres ist aber nicht unbedingt ein Ausschlusskriterium. Laut einer Entscheidung des Amtsgerichts Paderborn ist auch die Haltung einer Dogge zulässig (Az.: 51 C112/19). Generell verbieten dürfen Vermieter die Katzenhaltung und die Hundehaltung in der Mietwohnung nicht.

Klausel gegen
Haustiere unwirksam

Das bestätigte im März 2013 auch der Bundesgerichtshof in einem wegweisenden Urteil (Az.: VIII ZR 168/12). Eine entsprechende Klausel im Mietvertrag sei demnach unwirksam, erklärten die Richter.

Allerdings betonten sie auch, dass ein Mieter nicht ohne Rücksicht auf andere einen Hund oder eine Katze halten darf.

Im Zweifel muss also entschieden werden, welche Person das schwerwiegendere Bedürfnis hat: Der Mieter, der unbedingt Pudel oder Perserkatze halten möchte, oder andere Personen, die sich durch das Haustier gestört fühlen könnten.CkDpa

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