Freie Fahrt für Helfer

von Redaktion

Die wichtigsten Regeln zur Rettungsgasse

Pfingstferienzeit ist Reisezeit. Für viele geht es mit dem Auto in den Urlaub. Da ist es hilfreich, sich die Rettungsgasse in Erinnerung zu rufen. Bei zwei Fahrstreifen ist es einfach – die einen Autos fahren an den linken Rand, die anderen an den rechten Rand, und zwischen ihnen bildet sich die Rettungsgasse. Doch wie wird sie bei drei Fahrstreifen gebildet?

Richtige Antwort: Wer auf der linken Fahrspur fährt, zieht nach links. Alle anderen nach rechts. Das gilt auch bei drei oder mehr Fahrspuren. Wichtig ist zudem, dass der Freiraum für Rettungsfahrzeuge schon gebildet werden muss, sobald die Autos auf Schrittgeschwindigkeit abbremsen.

Auch Standstreifen freihalten

Ebenso gilt die Vorschrift, dass der Standstreifen freigehalten werden muss. Gerade vor Urlaubsfahrten macht es Sinn, sich diese Regeln kurz einzuprägen. Deswegen fasst die Gesellschaft für Technische Überwachung mbH (GTÜ) das Thema Rettungsgasse zusammen. Einschließlich der Folgen, sollten die Vorschriften gebrochen werden.

Zu oft werden die Fahrzeuge von Notarzt, Krankenwagen, Polizei oder Feuerwehr und Abschleppdienst von unaufmerksamen Verkehrsteilnehmern aufgehalten. Dass es bei der Hilfe von Verletzten um Minuten geht, liegt auf der Hand.

Die Regeln für die freie Fahrt zum Unfallort wurden mehrfach angepasst, zuletzt 2016 im Zuge einer Überarbeitung der Straßenverkehrsordnung (StVO). Seither gilt der Wortlaut: „Sobald Fahrzeuge auf Außerortstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.“ Innerorts gilt die Regelung somit nicht.

In vielen EG-Ländern und der Schweiz sind ähnliche Vorschriften in Kraft, nicht jedoch beispielsweise in Frankreich, Italien oder den Niederlanden.

Einsatzfahrzeuge können auch auf den Seitenstreifen ausweichen. Personenwagen, Lastwagen, Bussen wie auch Motorrädern ist das Fahren dort untersagt, es sei denn, sie werden von der Polizei dazu aufgefordert. Oder wenn aus Platzgründen keine andere Möglichkeit besteht, um eine Rettungsgasse zu bilden.

Als Richtwert für die Breite dieses Weges nennen die „Richtlinien für die Anlage von Autobahnen“, dass er 3,5 bis 3,75 Meter betragen sollte. Weil die Lastwagen der Einsatzkräfte bereits ohne ihre Außenspiegel bis zu 2,55 Meter breit sein dürfen, ist dieser Wert leicht nachvollziehbar. Und auch, dass es für die Fahrer der Rettungsfahrzeuge angenehmer ist, durch eine breitere Gasse zu fahren als sich langsam vortasten zu müssen.

Auch sollten die Autofahrer selbst im Stau oder bei Stillstand nicht zu dicht auf das vordere Fahrzeug auffahren, damit in Engstellen noch Rangiermöglichkeiten bestehen.

Hohe Bußgelder

Das Bußgeld für das Missachten der Vorschriften wurde im April 2020 drastisch erhöht. Auch ohne Behinderung eines Einsatzfahrzeugs sind 200 Euro fällig und es droht ein einmonatiges Fahrverbot. 240 Euro beträgt das Bußgeld, wenn es zu einer Behinderung kommt, 280 Euro bei einer Gefährdung und 320 Euro bei einer nachfolgenden Sachbeschädigung. Dazu kommen stets das einmonatige Fahrverbot sowie zwei Punkte. Ähnlich abgestuft fällt das Bußgeld aus, wenn Auto- oder Motorradfahrer die Rettungsgasse unerlaubt nutzen.gtü

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