Freigrenze hilft Eigentümern

Wer seine Wohnung an Urlauber vermietet, muss in seiner Steuererklärung den erwirtschafteten Gewinn angeben, es gibt allerdings Ausnahmen. Foto Jens Kalaene/dpa

Wer seine Wohnung an Urlauber vermietet, muss in seiner Steuererklärung den erwirtschafteten Gewinn angeben, es gibt allerdings Ausnahmen. Foto Jens Kalaene/dpa

Vermietung in der Urlaubszeit

Wer seine Wohnung in den Sommermonaten untervermietet, weil er selbst verreist, sollte auch an das Finanzamt denken. „Denn Einnahmen aus einer Vermietung gehören prinzipiell in die Einkommensteuererklärung“, erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Es handelt sich um Einnahmen aus Vermietu

Samstag, 20. Dezember 2025

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