Freigrenze hilft Eigentümern

von Redaktion

Vermietung in der Urlaubszeit

Wer seine Wohnung in den Sommermonaten untervermietet, weil er selbst verreist, sollte auch an das Finanzamt denken. „Denn Einnahmen aus einer Vermietung gehören prinzipiell in die Einkommensteuererklärung“, erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Es handelt sich um Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, die in das Steuerformular V gehören.

Grenze bei 520 Euro
Einnahmen im Jahr

Eine Ausnahme gilt für Mieteinnahmen bis 520 Euro im Jahr. Einnahmen bis zu dieser Grenze müssen nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Vorausgesetzt: Der Eigentümer vermietet seine Wohnung nur vorübergehend beziehungsweise der Mieter nur einen Teil seiner Wohnung.

Liegen die Einnahmen aber über diesen Betrag gehört dies in die Steuerformulare und es muss in einem zweiten Schritt der Überschuss – umgangssprachlich der Gewinn – ermittelt werden. Das heißt, von den Einnahmen sind die mit der Wohnungsvermietung zusammenhängenden Ausgaben abzuziehen.

Etwa die Kosten für die anschließende Wohnungsreinigung nach Rückkehr des Eigentümers können hier berücksichtigt werden. „Entsprechende Belege sollten unbedingt aufbewahrt werden“, empfiehlt Klocke. Liegt das Gesamteinkommen inklusive Lohn und anderer Einnahmen dann insgesamt immer noch unter dem Grundfreibetrag, fällt keine Einkommensteuer an. Für das Jahr 2021 beträgt der Grundfreibetrag 9744 Euro pro Jahr, im Vorjahr 9408 Euro.

Schummeln lohnt sich übrigens nicht, denn die Finanzämter erhalten inzwischen auch Daten von den Internetplattformen und können auswerten, ob eine Vermietung stattfand. Wer seine Mieteinnahmen, die über der genannten Freigrenze liegen, nicht in seiner Steuererklärung angibt, kommt leicht in den Verdacht einer Straftat. Dpa

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