Schluss mit der Parkplatzsuche

von Redaktion

Das ist beim Mietvertrag für Garage oder Stellplatz zu beachten

Jeder will ihn, doch nicht jeder kriegt ihn: den eigenen Parkplatz fürs Auto. Wer einen hat, erspart sich die oft nervige Parkplatzsuche, die vor allem in den Innenstädten sehr zeitraubend sein kann. Parkplätze können entweder über den Wohnungsmietvertrag oder einen separaten Mietvertrag gepachtet werden. Daraus ergeben sich unterschiedliche Rechte und Pflichten für Mieter. Juristin Michaela Rassat informiert über die wichtigsten Regelungen.

Mieter und Mieterinnen haben in der Regel einen sogenannten einheitlichen Vertrag für Wohnung und Parkplatz. Ob es sich dabei um eine Garage oder einen Stellplatz handelt, spielt für die rechtlichen Regelungen keine Rolle.

Der Vorteil eines einheitlichen Vertrags: Der Vermieter kann nicht ohne Weiteres den Stellplatz kündigen, sondern nur den gesamten Mietvertrag. Gleiches gilt allerdings auch für den Mieter, wenn er den Parkplatz beispielsweise nicht mehr benötigt. „Für den Stellplatz gilt derselbe Kündigungsschutz wie für die Wohnung.

Das heißt: Der Vermieter benötigt einen gesetzlichen Kündigungsgrund, beispielsweise Eigenbedarf, damit eine Kündigung wirksam ist“, erläutert Michaela Rassat. Die Miete für den Stellplatz alleine darf er dann ebenfalls nicht erhöhen.

Separater Mietvertrag für den Parkplatz

In vielen Fällen schließen Mieter für ihren Stellplatz einen separaten Vertrag ab. Vertragspartner für Wohnung und Stellplatz können dann unterschiedliche Vermieter sein. Anders als bei einem einheitlichen Vertrag für Wohnung und Stellplatz können hier sowohl Mieter als auch Vermieter den Parkplatz einfach und unkompliziert ohne Angabe von Gründen innerhalb der gesetzlichen Frist kündigen. „Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt bei monatlicher Mietzahlung drei Monate“, so die Juristin. Ein besonderer Mieterschutz wie bei einem Wohnungsmietvertrag existiert bei einem eigenständigen Garagenmietvertrag nicht. Auch ist die Kündigungsfrist des Vermieters nicht von der Mietdauer abhängig.

Was gilt bei
Untervermietung?

Doch was können Mieter tun, wenn der Parkplatz im Mietvertrag steht, sie ihn aber gar nicht benötigen? „Wer seinen Stellplatz nicht kündigen möchte oder kann, hat die Möglichkeit, diesen unterzuvermieten“, erklärt Rassat.

„Dafür ist allerdings laut
§540 des Bürgerlichen Gesetzbuches zunächst die Zustimmung des Vermieters notwendig.“ Bei einer Untervermietung des Stellplatzes sind Haupt- und Untermieter die Vertragspartner.

„Der Mieter kann somit selbst bestimmen, wie viel er für den Stellplatz verlangt“, so die Juristin.

Übrigens: Wer einen einheitlichen Vertrag hat und seine Wohnung kündigt, sollte nicht vergessen, auch den Garagenuntermietvertrag rechtzeitig zu kündigen. Ansonsten droht eine Räumungsklage des Vermieters gegen Mieter und Untermieter. Fkn

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