Gebrauchsspuren erlaubt

von Redaktion

Urteil zugunsten des Mieters

Schönheitsreparaturen sind Aufgabe des Eigentümers. Allerdings kann die Aufgabe auch auf Mieter abgewälzt werden. Voraussetzung: Es muss wirksam im Mietvertrag vereinbart worden sein. Und die Wohnung muss bei Einzug renoviert gewesen sein.

Renoviert ist eine Wohnung, wenn sie allenfalls Gebrauchsspuren aufweist, die Bagatellcharakter haben, befand das Landgericht Krefeld (Az.: 2 S 26/20), wie die Zeitschrift „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“ (Heft 9/2021) des Deutschen Mieterbundes berichtet. Sind die Wände hingegen bunt, hilft auch eine Klausel zu Schönheitsreparaturen nichts.

Streit um Kaution geht vor Gericht

Der Fall: Mieter und Vermieter stritten nach dem Auszug des Mieters um die Rückzahlung der Kaution. Im Mietvertrag stand, dass Mieter in regelmäßigen Abständen von fünf, acht und zehn Jahren zu Schönheitsreparaturen angehalten sind, wenn es Abnutzungen gibt.

Beim Einzug waren die Wände zum Teil farbig gestaltet: Im Kinderzimmer gab es unter anderem eine lila/grüne Bordüre, im Wintergarten waren die Wände orange und das Wohnzimmer war cremefarben gehalten.

Nach dem Auszug verlangte die Vermieterin nun die Durchführung von Schönheitsreparaturen und behielt daher die Kaution zurück. Das Gericht verurteilte die Vermieterin zur Auszahlung des Geldes. Die Klausel zur Abwälzung der Schönheitsreparaturen sei nicht wirksam.

Zwar seien die Fristen, in denen die Arbeiten verlangt wurden, flexibel gehalten. Das führe jedoch dazu, dass der Mieter nach Ablauf der genannten Fristen beweisen müsste, dass kein Renovierungsbedarf bestehe. Aus sachverständiger Sicht sei dazu kein Anlass gegeben.

Darüber hinaus bestehe keine Pflicht zur Durchführung der Arbeiten, denn die Wohnung war beim Einzug nicht renoviert.

Die individuelle Farbgebung in mehreren Zimmern stelle dafür ein gewichtiges Indiz dar. dpa

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