Die Grundsteuerreform, die im Jahr 2025 in Kraft tritt, wird die Bürger schon dieses Jahr fordern. Denn 2018 hatte das Bundesverfassungsgericht das derzeitige Besteuerungssystem von Grundstücken und Bauwerken für verfassungswidrig erklärt. Die Einheitswerte von 1935 in Ost- und 1964 in Westdeutschland gehören Ende 2024 der Vergangenheit an. Bis dahin haben die Finanzämter einen riesigen Verwaltungsakt zu stemmen. Sie müssen rund 36 Millionen Datensätze erneuern, um jedes einzelne Grundstück neu bewerten zu können. Laut Lohnsteuerhilfe Bayern wartet hier auf alle Grund- und Immobilienbesitzer ein zusätzlicher Aufwand. Sie müssen zwischen 1. Juli und 31. Oktober 2022 eine extra Grundsteuererklärung beim Finanzamt einreichen.
Wer ist von der Steuer
betroffen?
Die Grundsteuer ist eine der ältesten Steuern überhaupt. Sie wird auf das Eigentum an Grundstücken und Gebäuden erhoben. In Deutschland verschafft sie den Gemeinden – und nicht den Ländern oder dem Bund – Steuereinnahmen in Höhe von rund 15 Milliarden Euro jährlich. Originär entrichten müssen sie die Eigentümer eines unbebauten Grundstücks, eines Wohnhauses oder einer Wohnung. Aber da Vermieter die Grundsteuer umlegen dürfen, sind auch Mieter im Rahmen ihrer Wohnnebenkostenabrechnung davor nicht gefeit.
Aufgrund des Urteils des höchsten Gerichts hat der Gesetzgeber Ende 2019 ein Gesetzespaket zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts verabschiedet.
Das alte Prozedere wird allerdings wegen des gigantischen Umstellungsaufwands noch weitere fünf Jahre ab der Gesetzesverkündung angewendet. Um die neue Grundsteuer abschließend zu ermitteln, müssen im ersten Schritt alle dafür notwendigen Daten von den Eigentümern erhoben werden. Dies wird in diesem Jahr vollzogen, damit die neue Grundsteuer fristgerecht umgesetzt werden kann.
Grundstückswert wird
anders ermittelt
Mittels der Angaben aus der Grundsteuererklärung wird von den Finanzämtern dann ein Grundsteuerwert berechnet. Neu ist, dass der Wert des Grundstücks jetzt anders ermittelt wird. Ihm wird künftig der Bodenrichtwert und eine statistisch ermittelte Nettokaltmiete anstatt des Einheitswertes zugrunde gelegt. Im dritten Schritt wird diese Kennzahl mit einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl multipliziert, um den Grundsteuermessbetrag zu erhalten. Erhalten die Grundbesitzer vom Finanzamt einen Bescheid über den Grundsteuerwert oder den Grundsteuermessbetrag, ist zunächst noch nichts zu zahlen. Diese Mitteilungen dienen rein der Information der Steuerpflichtigen.
Letztere Kennzahl wird von den Finanzämtern auch an die zuständigen Gemeinden weitergereicht. So wenden die Gemeinden und Städte im vierten Schritt ihren individuellen Hebesatz an und berechnen die Grundsteuer.
Mehrbelastung bei
manchen möglich
Immobilienbesitzer stellen sich derzeit die Frage, was sich für sie ändert. „Es wird für den einen oder anderen zu Verschiebungen kommen. Manche werden mehr als zuvor berappen müssen, manche dafür weniger. Für die Gemeinden besteht jedoch die Vorgabe, dass die Einnahmen durch die Neuregelung insgesamt auf dem gleichen Niveau bleiben sollen“, so die Lohnsteuerhilfe Bayern.
Der einzelne Eigentümer wird erst im Jahr 2025 erfahren, was die Reform für ihn persönlich bedeutet. Denn erst dann werden die neuen Grundsteuerbescheide durch die jeweilige Gemeinde oder Stadt mit der Zahlungsaufforderung verschickt.
Grundbesitzer
in der Pflicht
Obwohl die Reform erst 2025 rechtskräftig wird, sind alle Grundbesitzer dazu verpflichtet, zwischen Juli und Oktober 2022 ihre Grundsteuererklärung einzureichen. Sie müssen den Finanzbehörden im Vorfeld zuarbeiten, damit diese das neue Gesetz fristgerecht umsetzen können. Es ist zu erwarten, dass im März Briefe mit der Aufforderung zur Abgabe der „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“ verschickt werden. Diese ist zwingend elektronisch per ELSTER abzugeben. Steuerpflichtige, die sich noch nicht bei der Online-Steuersoftware der Finanzämter registriert haben, sollten Zeit für die Registrierung einplanen.
Abgefragt werden Angaben zur Lage des Grundstücks (einschließlich Gemarkung und Flurstück), Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Wohnfläche und gegebenenfalls Grundstücks- oder Gebäudeart sowie das Baujahr. Lhb