Ausziehen bei Mietschulden?

von Redaktion

Wann der Vermieter fristlos kündigen darf

Wer zu wenig oder gar keine Miete zahlt, muss damit rechnen, ausziehen zu müssen. Dafür reicht schon ein Zahlungsverzug von zwei Monaten. Zahlen Mieterinnen beziehungsweise Mieter zwei Monate hintereinander keine oder zu wenig Miete, hat der Vermieter oder die Vermieterin das Recht auf eine fristlose Kündigung. Dabei reicht es bereits, wenn der fehlende Betrag insgesamt eine Monatsmiete überschreitet. Das verdeutlicht der Deutsche Mieterbund mit Verweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 32/20), der dem Vermieter in dieser Frage recht gab.

Fristlose Kündigung kann schnell gehen

Zahlt jemand also zwei Monate hintereinander nur die Hälfte der vereinbarten Miete, können Vermieter oder Vermieterinnen wegen eines „erheblichen Rückstandes“ im Anschluss eine fristlose Kündigung aussprechen. Ziehen sich die Mietschulden über einen längeren Zeitraum, müssen diese sich für eine fristlose Kündigung auf insgesamt zwei Monatsmieten belaufen. Dann würden schon kleinste Überschreitungen im Centbereich ausreichen, um diesen Schritt zu rechtfertigen. Es kann also schnell gehen, wenn Mietende sich nicht an die entsprechenden Fristen halten. In der Regel muss die Miete bis zum dritten Werktag eines Monats überwiesen sein. Laut Deutschem Mieterbund haben Mieterinnen und Mieter aber noch eine Chance, der fristlosen Kündigung entgegenzuwirken. Durch das sogenannte Nachholrecht wird diese unwirksam, wenn der Vermietende innerhalb von zwei Monaten nach Aussprechen einer Räumungsklage das Geld erhält. Dieses Recht steht jemandem allerdings nur einmal in zwei Jahren zu.

Unklarheit bei einem Monat Mietausfall

Offen bleibt im Urteil jedoch die Frage, was Mieterinnen und Mietern droht, wenn sie in einem Monat die Miete gar nicht bezahlt haben und im Folgemonat mit einem Kleinstbetrag im Rückstand sind. Laut Mieterbund ist unklar, ob eine fristlose Kündigung damit treuwidrig – also unwirksam – ist, oder aus Gründen der „Rechtsklarheit und -sicherheit“ dennoch gültig. Dpa/Tmn

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