Vermietende, die ihre Wohnung an Grundsicherungsempfänger beziehungsweise -empfängerinnen vermieten, können sich die Miete direkt vom Jobcenter überweisen lassen. Dazu müssen die Mietenden nur zustimmen. Zahlungsansprüche haben jene trotzdem nur gegenüber den Mietenden. Das geht aus einem Urteil des
Dieser Artikel (ID: 1618918) ist am 09.04.2022 in folgenden Ausgaben erschienen: Mühldorfer Anzeiger (Seite 58), Wasserburger Zeitung (Seite 58), Mangfall-Bote (Seite 58), Chiemgau-Zeitung (Seite 58), Oberbayerisches Volksblatt (Seite 58), Waldkraiburger Nachrichten (Seite 58), Neumarkter Anzeiger (Seite 58).