Jobcenter muss keine Rückstände zahlen

von Redaktion

Vermietende, die ihre Wohnung an Grundsicherungsempfänger beziehungsweise -empfängerinnen vermieten, können sich die Miete direkt vom Jobcenter überweisen lassen. Dazu müssen die Mietenden nur zustimmen. Zahlungsansprüche haben jene trotzdem nur gegenüber den Mietenden. Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Az.: L 11 AS 578/20) hervor, auf das die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist.

Nebenkosten zwei Jahre lang offen

In dem Fall klagte ein Vermieter, der seine Wohnungen an Grundsicherungsempfängerinnen vermietete. Die Miete kam dabei direkt vom Jobcenter. Nachdem eine Mieterin ihre Nebenkosten für zwei Jahre schuldig blieb, verlangte er die Zahlung der Rückstände vom Jobcenter.

Dieses lehnte das ab mit der Begründung, dass der Vermieter keine eigenen sozialrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Jobcenter habe.

Keine Rechtsbeziehung

Das Gericht gab diesem recht, da trotz der Möglichkeit der Direktzahlung der Miete sich keine Rechtsbeziehung zwischen Vermieter und Jobcenter ergebe. Die Option diene allein der Sicherheit, dass die Leistung des Jobcenters für die Miete verwendet wird und solle nicht die Durchsetzung der Mietforderungen erleichtern. dpa/Tmn

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