Angebote genau prüfen

von Redaktion

Baubeschreibung statt Hochglanzprospekt

Beim Abschluss eines Vertrags mit einem Bauunternehmen sollte man sich nicht auf Bilder in Prospekten oder auf Webseiten verlassen. Verbindliches Anrecht hat der Bauherr am Ende nur auf das, was in der Bau- und Leistungsbeschreibung aufgeführt ist.

Der Gesetzgeber macht mittlerweile klare Vorgaben, was eine Baubeschreibung enthalten muss. Allerdings erfüllen nicht alle Vertragswerke diese Anforderungen, wie auch die Studie „Baubeschreibungen für Ein- und Zweifamilienhäuser“ vom Bauherren-Schutzbund (BSB) und vom Institut für Bauforschung (IFB) zeigt. Die Analyse von rund 100 Bau- und Leistungsbeschreibungen ergab Alarmierendes. „Nur wenige der untersuchten Vertragswerke erfüllten die gesetzlichen Mindestanforderungen umfassend“, sagt BSB-Pressesprecher Erik Stange. Unvollständige und nicht eindeutig beschriebene Passagen finden sich ebenso wie vollständige, die aber nicht korrekt beschrieben sind.

Stange nennt Beispiele aus der Studie, die für Bauwillige Risiken bergen. Wenn etwa Gebühren für behördliche Vorgänge, für die Erschließung und Sicherung der Baustelle oder die Vorbereitung des Baugrunds als „außerhalb des Leistungsumfangs“ beschrieben werden, kann unberechenbarer finanzieller Mehraufwand auf die zukünftigen Hausbesitzerinnen zukommen. Wenn nur eine „Luft-Wasser-Wärmepumpe mit Außeneinheit vor der Wand“ oder „Sanitärobjekte in weißer Ausführung“ aufgeführt sind, hat der Auftraggebende keinen Einfluss auf Hersteller oder Modell. Wer hier eigene Wünsche einbringen möchte, muss mit Zusatzkosten rechnen.

Weil Baubeschreibungen ausführlich und sehr technisch sein können, lohnt es sich laut BSB, externe Sachverständige zurate zu ziehen, die das Vertragswerk unabhängig prüfen. Unklare oder fehlende Passagen lassen sich mit dem Unternehmen verhandeln, bevor der Vertrag geschlossen ist. Djd/Ck

Artikel 6 von 11