Die Heizkostenverordnung (HKVO) regelt die Abrechnungsmodalitäten im Hinblick auf Heizkosten und Warmwasser zwischen Mietern und Vermietern. Die neueste Fassung der Verordnung enthält erstmals auch gesetzliche Anforderungen an sogenannte unterjährige Verbrauchsinformationen. Diese bietet den Hausbewohnern die Gelegenheit, schon während der Abrechnungsperiode über den zu erwartenden Verbrauch informiert zu werden. Angesichts dramatisch steigender Energiekosten sind solche Informationen wertvoller denn je.
Das müssen Vermieter und Mieter zu diesem Thema wissen:
Seit wann sind unterjährige Verbrauchsinformationen bereitzustellen und wie oft?
Selbst nutzenden Wohnungseigentümern und Mietern sind unterjährige Verbrauchsinformationen laut neuer HKVO seit Anfang 2022 monatlich zur Verfügung zu stellen. Das gilt, wenn bereits eine fernauslesbare Messausstattung vorhanden ist. Bis spätestens Ende 2026 muss ohnehin die Messtechnik auf Funk umgerüstet werden.
Welche Angaben müssen unterjährige Verbrauchsinformationen enthalten?
1. Den Verbrauch des Nutzers für Heizung und Warmwasser im letzten Monat in Kilowattstunden.
2. Einen Vergleich dieses Verbrauchs mit dem Verbrauch des Vormonats und dem gleichen Monat des Vorjahres.
3. Einen Vergleich mit einem normierten Durchschnittsnutzer.
In welcher Form sind unterjährige Verbrauchsinformationen zur Verfügung zu stellen?
Der Zustellungsweg ist in der HKVO nicht explizit geregelt. Praktisch und wirtschaftlich ist allerdings nur eine Zustellung in elektronischer Form. Bei modernen Geräten können in der Regel die Messwerte mit einem Funksystem erfasst werden, ohne dass ein Ableser die Wohnungen betreten muss. Djd