E-Autos in der Kellergarage unerwünscht

von Redaktion

Verbot war nicht rechtens

Die Europäische Union gibt mittlerweile verbindliche Standards für energieeffizientes Wirtschaften heraus. Der Bund fördert und pusht klimafreundliche Technologien, wo er kann, und hat zudem vor Kurzem das Aus für den Verbrennungsmotor ab 2035 beschlossen.

Dies alles schien allerdings bei einer einzelnen Wohnungseigentümergemeinschaft nicht angekommen zu sein.

Verbot juristisch
nicht haltbar

Denn bei einer Versammlung dieser war beschlossen worden, dass in der Tiefgarage der Wohnanlage keine E-Autos abgestellt werden dürfen. Doch diese Entscheidung war – kaum verwunderlich – juristisch nicht haltbar.

Gegen Grundsätze verstoßen

Der Beschluss verstieß nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung. Doch warum erstmal dieses Verbot?

Der Mehrheit der Eigentümer und Eigentümerinnen schien es bedenklich, dass künftig auch Elektrofahrzeuge in der Tiefgarage Platz finden.

Erhöhte Brandgefahr befürchtet

Unter anderem befürchtete die Versammlung die erhöhte Brandgefahr, die von dieser Art von Fahrzeugen ausgehe. Ein Mitglied der Gemeinschaft war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und klagte dagegen. Mit Erfolg: Das Amtsgericht Wiesbaden (Akz. 92 C 2541/21) urteilte, es sei gesetzlich geregelt, dass Eigentümer und Eigentümerinnen durchaus ein Recht auf eine Ladestation und die verbundenen baulichen Maßnahmen haben.

Das könne eine Mehrheit nicht aushebeln, indem sie ein Abstellen des Fahrzeugs in der Garage untersage. Denn eine Ladestation, an der man nicht parken dürfe, sei sinnlos.

Die Politik wolle mit dem Gesetz zum Ausbau der Infrastruktur für E-Mobilität dazu beitragen. Der Aspekt der Brandgefahr spiele angesichts der eindeutigen Rechtslage keine Rolle. Ck

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