Wäschetrocknen darf nicht verboten werden

von Redaktion

Pauschale Verbote sind unwirksame Klauseln

Aufgrund der steigenden Energiekosten überlegen viele Menschen, wie sie Strom im Alltag einsparen können. Gerade im Sommer ist das Wäschetrocknen auf dem Balkon eine gute Alternative zum stromfressenden Wäschetrockner. Was dabei erlaubt ist, ist oft in der Hausordnung geregelt. Legt diese fest, dass das Wäschetrocknen außerhalb des Trockenraums verboten ist, müssen Mieter diese Vorgabe jedoch nicht einfach hinnehmen. Denn laut eines Urteils des Landgerichts Düsseldorf handelt es sich bei einem solchen pauschalen Verbot um eine unwirksame Klausel.

Allerdings: Wer Löcher in die Fassade oder die Außenwand des Balkons bohren möchte, um eine Vorrichtung zum Wäschetrocknen zu befestigen, sollte laut Juristin Michaela Rassat von der ERGO Rechtsschutzversicherung zuvor die Erlaubnis der Vermieterin einholen. Eingriffe in die Bausubstanz darf der Vermieter nämlich untersagen. Vermieterinnen haben außerdem das Recht, alles zu verbieten, was den optischen Eindruck des Hauses beeinträchtigt. Das könnte beispielsweise bei großen Wäschestücken wie Bettlaken der Fall sein. Eine solche Regelung in der Hausordnung ist laut eines Urteils des Amtsgerichts Euskirchen rechtens. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Mieterinnen zudem den Wäscheständer so aufstellen, dass er nicht über das Balkongeländer hinausragt.Ck

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