Fahrradfahren liegt im Trend und der Anteil an E-Bikes und Lastenrädern nimmt zu. Allerdings ist nicht immer klar, welche rechtlichen Regelungen für diese Zweiräder gelten. Experten der ERGO-Versicherungen beantworten die wichtigsten Fragen.
Mythos 1: „Für E-Bikes ist ein Führerschein Pflicht.“
Im Alltag wird das Wort E-Bike meist als Überbegriff für Fahrräder mit Elektroantrieb verwendet. Doch EBike ist nicht gleich E-Bike. Sogenannte Pedelecs unterstützen Radfahrer während des Tretens bis zu 25 km/h. Seit 2017 gelten sie laut Straßenverkehrsgesetz als normale Fahrräder und erfordern keinen Führerschein.
Schein für
schnelle Gefährte
Anders sieht das bei den eigentlichen E-Bikes aus. Manche erreichen ohne Muskelkraft bereits eine Geschwindigkeit von bis zu 25 km/h und sind daher mit einem Elektromofa zu vergleichen. Voraussetzung ist deshalb für alle, die ab dem 1. April 1965 geboren sind, ein Mofa-Führerschein, auch „Prüfbescheinigung“ genannt. Zu den Kleinkrafträdern zählen die S-Pedelecs, die bis zu 45 km/h schnell fahren können, sowie E-Bikes, die ohne Tretunterstützung bis 45 km/h schaffen. Fahrer benötigen hier einen Führerschein der Klasse AM.
Mythos 2: „E-Bikes dürfen nicht auf den Radweg.“
Auch hier lässt sich keine pauschale Aussage treffen: Pedelecfahrer dürfen auf Radwegen fahren und müssen dies auch, wenn ein benutzungspflichtiger Radweg ausgeschildert ist. E-Bikes bis 25 km/h dürfen nur außerorts auf Radwegen fahren, innerorts ist die Straße Pflicht. Ausnahme: Ist der Radweg mit einem „E-Bike frei“-Schild gekennzeichnet, ist die Nutzung mit diesen schwächer motorisierten Rädern ebenfalls vorgesehen. Wer mit einem S-Pedelec oder einem E-Bike über 25 km/h unterwegs ist, muss immer die Straße nutzen.
Mythos 3: „Für E-Bikes gilt eine Helmpflicht.“
Auch hier muss unterschieden werden. Für Fahrrad- und Pedelecfahrer existiert in Deutschland keine Helmpflicht. Übersteigt die Höchstgeschwindigkeit eines E-Bikes 20 km/h nicht, müssen Fahrer ebenfalls keinen Helm tragen. Für schnellere Modelle sowie S-Pedelecs gilt eine Helmpflicht. Um welche Art von Helm es sich dabei handeln muss, ist nicht vorgeschrieben, der Helm muss nur „geeignet“ sein. Fahrradhelme zählen meist nicht dazu, da sie nur für Geschwindigkeiten bis 20 km/h ausgelegt sind. Wer schneller unterwegs ist, sollte etwa einen Helm nach der niederländischen Norm NTA 8776 kaufen, der für Geschwindigkeiten bis 45 km/h geeignet ist. Doch auch, wenn es nicht Pflicht ist: Zum Schutz vor schweren Kopfverletzungen sollten auch nichtmotorisierte Rad- sowie Pedelecfahrer einen Helm tragen.
Mythos 4: „Für E-Bike-Fahrer gelten die gleichen Promillegrenzen wie für Fahrradfahrer.“
Für Pedelecfahrer trifft das zu. Das bedeutet: Fahrer dürfen maximal 1,6 Promille im Blut haben. Dann besteht absolute Fahruntüchtigkeit, und wer trotzdem fährt, begeht eine Straftat. Bei Fahrauffälligkeiten ist das schon ab 0,3 Promille der Fall und es drohen eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Kommt es zu einer „Gefährdung des Straßenverkehrs“, sind es sogar bis zu fünf Jahre oder eine Geldstrafe. Für E-Bikes und S-Pedelecs, die unter die Kraftfahrzeuge fallen, gelten die gleichen Promillegrenzen wie für Autofahrer.
Breite Lastenräder
auf engen Wegen
Mythos 5: „Lastenräder dürfen nicht auf dem Radweg fahren.“
Lastenräder sind zwar mit einer Transportbox ausgestattet und damit länger und breiter als herkömmliche Fahrräder, rechtlich gesehen gelten aber dieselben Regelungen. Demnach dürfen Fahrer auch auf dem Radweg unterwegs sein – in manchen Fällen ist dies sogar vorgeschrieben. Eine Ausnahme gilt für mehrspurige Lastenräder, die über drei bis vier Räder verfügen. Deren Fahrer sind nicht verpflichtet, den Radweg zu nutzen, wenn dies unzumutbar wäre.
Mythos 6: „Kinder dürfen nur bis sieben Jahre im Lastenrad mitgenommen werden.“
Die StVO besagt, dass Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres auf geeigneten Kindersitzen oder in einem geeigneten Kinderanhänger auf dem Rad mitfahren dürfen – ausgenommen Kinder mit Behinderung. In einem Lastenfahrrad dürfen jedoch auch ältere Kinder mitgenommen werden. Voraussetzung: Das Rad muss zur Personenbeförderung geeignet sein und jedem Kind muss ein Sitzplatz mit Gurtsystem zur Verfügung stehen. Außerdem wichtig: Die Kinder sollten vor aufgeschleuderten Steinen oder Kieseln geschützt sein und dürfen keine Möglichkeit haben, sich und andere zu gefährden, indem sie beispielsweise in die Speichen greifen.ERGO