Mehr Transparenz

von Redaktion

ARAG-Experte über Neuerungen in Arbeitsverträgen

Sie bringt für Arbeitnehmer viele Vorteile mit sich: Die EU-Richtlinie 2019/1152 bestimmt, dass Arbeitsverträge seit August mehr Informationen enthalten müssen, um Arbeitsbedingungen transparenter zu machen. ARAG-Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer erklärt, was es damit auf sich hat.

Was ist neu seit August?

Klingelhöfer: Für alle Arbeitsverträge, die nach dem 1. August geschlossen werden, gilt das erweiterte Nachweisgesetz. Das bisherige Nachweisgesetz enthielt bereits einige wesentliche Vertragsbedingungen, die jetzt erweitert wurden. So muss unter anderem schriftlich über die Dauer der Probezeit sowie die vereinbarte Arbeitszeit im Detail unterrichtet werden.

Auch die Zusammensetzung des Arbeitsentgeltes muss genau offengelegt werden, beispielsweise wenn es um Sonderzahlungen oder Überstunden geht. Eine weitere Neuerung ist die Pflicht, den Arbeitnehmer umfassend über das bei einer Kündigung einzuhaltende Verfahren aufzuklären – zumindest über die Schriftformerfordernis sowie die Frist einer Kündigungsschutzklage. Weiterhin müssen sämtliche erforderlichen Informationen dem Arbeitnehmer am ersten Arbeitstag schriftlich vorgelegt werden. Geschieht dies nicht oder nicht korrekt, kann eine Geldbuße verhängt werden.

Für welche Arbeitsverträge gilt die EU-Richtlinie?

Klingelhöfer: Die neue Richtlinie gilt für sämtliche Arbeitsverträge. Ob für Auszubildende, Mini-Jobber oder Reinigungskräfte im privaten Bereich – jeder, der nicht kurzfristig für maximal einen Monat beschäftigt ist und einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, hat nun Anspruch auf diese erweiterten Informationen im Vertrag. Die Erweiterungen können entweder in einem umfangreichen Arbeitsvertrag aufgenommen werden oder in einem gesonderten Nachweisdokument festgehalten werden.

Was gilt für bestehende Arbeitsverträge?

Klingelhöfer: Für bereits existierende Arbeitsverhältnisse müssen nicht zwingend neue Verträge ausgehändigt werden. Arbeitnehmer, die vor dem 1. August eingestellt wurden, müssen nur schriftlich über die wesentlichen Arbeitsbedingungen unterrichtet werden, wenn sie ihren Arbeitgeber dazu auffordern. Auch dann ist keine Änderung des Vertrages notwendig, denn zur Erfüllung der Nachweispflichten reicht eine schriftliche, unterzeichnete Auflistung der Arbeitsbedingungen.

Ich rate aber allen Arbeitnehmern, ihre bestehenden Verträge abzugleichen, denn die können jetzt unwirksame Klauseln enthalten, beispielsweise zu Ruhepausen oder der Abgeltung von Überstunden. ARAG

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