Vorsicht beim Wohnungsumbau

von Redaktion

Was Mieter unbedingt beachten müssen

Ein neuer Fußboden, der Einbau einer Küche oder das Einziehen einer Trockenbauwand: Nicht jeder Mieter und nicht jede Mieterin belässt seine Wohnung so, wie er oder sie diese beim Einzug vorgefunden hat. Das kann auch Jahre später noch zu Problemen führen. Nämlich dann, wenn die Arbeiten nicht fachgerecht ausgeführt wurden und Folgeschäden verursacht haben. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. VIII ZR 132/20) hervor.

Haftbar für Schaden nach 30 Jahren

In dem konkreten Fall hatten Mieter dem ursprünglich mit Dielenboden ausgestatteten Badezimmer einen Fliesenboden samt Bodenabfluss verpasst. Das Problem: Aufgrund einer fehlenden Dichtung drang über die Jahre Feuchtigkeit in die Decke des darunter befindlichen Stockwerks ein. Mehr als 30 Jahre nach Einbau des Fliesenbodens war die Zwischendecke wegen des Wasserschadens akut einsturzgefährdet. Die Vermieter forderten deshalb von den Mietern Schadenersatz und Schadenbeseitigung. „Zu Recht“, urteilte der BGH. Denn diese Ansprüche könnten nach Ansicht des Gerichts nicht verjähren, bevor die Mietsache an den Vermieter zurückgegeben worden ist. Was sollten demnach Mieterinnen und Mieter beachten, wenn sie Änderungen an ihrer Wohnung vornehmen? „Jede nach Mietvertragsabschluss durch den Mieter vorgenommene Veränderung der Wohnung durch Ein- oder Umbaumaßnahmen gilt als Mietereinbau“, sagt Marielle Eifler vom Mieterverein zu Hamburg. „Streng genommen bereits der Nagel an der Wand.“

Muss man den Vermieter fragen?

Ja, zumindest bei größeren baulichen Maßnahmen, die nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch gehören und die Wohnung dauerhaft verändern, muss der Vermieter zustimmen. Das ist laut Eifler dann der Fall, wenn diese in die Gebäudesubstanz eingreifen. Also nicht beim besagten Nagel in der Wand. Wichtig zu wissen: Selbst wenn eine Vermieterin den Umbauten zustimmt, sind Mieter spätestens mit dem Auszug zum Rückbau verpflichtet. Ob Vermieterinnen diesen Anspruch dann tatsächlich geltend machen oder ob sie die Änderungen akzeptieren, bleibt ihnen überlassen.

Wie sichert man
sich ab?

Die Einbauten sollten möglichst fachgerecht erledigt, vom Vermieter abgenommen und als dessen Eigentum akzeptiert werden, sagt Eifler. Das biete die größtmögliche Absicherung vor Schadenersatzansprüchen, berge aber dann die Gefahr, dass die Umbauten später argumentativ bei einer Mieterhöhung angeführt werden. Komplizierte technische Einbauten sollte man aber unbedingt Handwerkern oder Handwerkerinnen vom Fach überlassen, so Eifler. „Gerade wenn Spezialkenntnisse gefragt sind, also beim Thema Wasser- und Energieleitungen.“

Wie steht es
um die Haftung?

„Ansprüche des Mieters gegenüber den von ihm beauftragten Handwerkern verjähren nach Werkvertragsrecht relativ schnell“, sagt Eifler. Die Ansprüche der Vermieterin dem Mieter gegenüber aber laut BGH nicht. Das Risiko liegt bei spät auftretenden Schäden also trotzdem bei der Mieterin. Denn ihre Ansprüche kann sie gegenüber den Handwerkern und Handwerkerinnen womöglich nicht mehr durchsetzen, dem Vermieter oder der Vermieterin gegenüber haftet sie aber weiterhin.

Einbauten vom Vormieter

Aber können Mieter und Mieterinnen auch für verpfuschte Einbauten, die sie bereits von ihren Vormietern übernommen haben, haftbar gemacht werden? „Ja, daher raten wir hier stets, es sich gut zu überlegen, Einbauten des Vorgängers zu übernehmen“, so die Rechtsexpertin des Mietervereins. Dpa

Artikel 2 von 11