Was Immobilienmakler dürfen – und was nicht

Die Courtage – und was noch? Immobilienmakler dürfen Kunden in der Regel keine anderen Gebühren auferlegen – es sei denn, die vertragliche Regelung der Parteien sieht etwas anderes vor. Foto Christin Klose/dpa

Die Courtage – und was noch? Immobilienmakler dürfen Kunden in der Regel keine anderen Gebühren auferlegen – es sei denn, die vertragliche Regelung der Parteien sieht etwas anderes vor. Foto Christin Klose/dpa

Ob Kauf oder Verkauf, Miete oder Eigentum: Bei Immobiliengeschäften werden nicht selten Makler hinzugezogen. Sie kennen den Markt, haben Kontakte und wissen, worauf es ankommt. Doch wer ein Geschäft über einen Immobilienmakler abwickelt, weiß oft nicht, welche vertraglichen Regelungen geläufig und auch rechtens sind. Das sind die wichtigsten Punkte.

1. Maklervertrag bedarf der Textform

„Voraussetzung für einen wirksamen Vermittlungsvertrag ist, dass der Makler beauftragt und der Vertrag in Textform geschlossen wird“, sagt Inka-Marie Storm, Chefjustiziarin beim Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Gibt es ein solches Schriftstück nicht,

Montag, 29. Dezember 2025

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