Nachlasspflege unter gerichtlicher Aufsicht

von Redaktion

Für Verkauf braucht es gute Gründe

Hinterlässt eine verstorbene Person kein Testament und können auch keine Erben ausfindig gemacht werden, kann ein Nachlasspfleger ins Spiel kommen. Dieser wird eingesetzt, um etwaige Erben zu ermitteln und das Erbe bis dahin zu sichern und zu verwalten. Zur Verwaltung des Erbes kann mitunter auch zählen, eine vorhandene Immobilie zu verkaufen – allerdings nicht ohne Zustimmung des Verwaltungsgerichts. Und dieses achtet im Regelfall genau darauf, dass der Nachlasspfleger wirklich nur die Geschäfte tätigt, die im Sinne der möglichen Erben sind. Auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az.: 3 W 17/23) verweist die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

In dem konkreten Fall wollte ein Nachlasspfleger ein Waldgrundstück veräußern – zu einem Preis oberhalb des geltenden Bodenrichtwerts.

Für die Veräußerung forderte der Nachlassverwalter die notwendige Zustimmung des Gerichts ein – ohne Erfolg. Die Begründung: Für den Verkauf bestehe kein besonderer Grund. Das Oberlandesgericht stützte diese Einschätzung. Als Gründe für einen Verkauf könnten höchstens sprechen, dass liquide Mittel benötigt werden, um Verbindlichkeiten des Nachlasses decken zu können. Auch eine drohende Wertminderung eines Grundstücks könne einen Verkauf rechtfertigen. Ist ein solcher Grund für den Grundstücksverkauf nicht gegeben, kann das Nachlassgericht zu Recht die Genehmigung verweigern. dpa

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