Ob Facebook, X oder Instagram: Viele haben Profile in sozialen Medien. Doch wie können Hinterbliebene die Spuren, die jemand in der digitalen Welt hinterlassen hat, löschen oder zumindest an sie herankommen? Fünf Dinge, auf die es ankommt.
1. Zu Lebzeiten Zugangsdaten zu Facebook, Instagram & Co. notieren: Jeder Internetnutzer und jede Internetnutzerin sollte so früh wie möglich alle wichtigen Zugangsdaten geschützt und sicher notieren oder einer Vertrauensperson mitteilen. „Wichtig ist, die Zugangsdaten aktuell zu halten“, sagt die Juristin Tatjana Halm von der Verbraucherzentrale Bayern.
2. Übersicht mit allen Zugangsdaten an sicherem Ort hinterlegen: Eine Übersicht mit allen Accounts einschließlich Benutzernamen und Kennwörtern kann man an einem sicheren Ort zu Hause aufbewahren – oder in einem notariell erstellten Testament hinterlegen. Die Zugangsdaten lassen sich auch auf einem gesicherten Stick oder in einem Schließfach aufbewahren.
3. Vertraute Person als digitalen Nachlassverwalter bestimmen: Hilfreich ist, sofern man nicht testamentarisch vorgesorgt hat, eine Bezugsperson ins Vertrauen zu ziehen und ihr mitzuteilen, wo die Übersicht der Online-Zugänge verwahrt ist. „Teilen Sie dieser Person mit, wie sie mit den Accounts umgehen soll“, empfiehlt Tatjana Halm. „Beispielsweise können Sie festlegen, dass die Person den Account direkt löscht oder dass sie anderen Zugang gewähren soll. Oder aber, dass Dritte die Daten bekommen sollen.“
4. Mit Vollmacht und unter Vorlage des Erbscheins Löschung verlangen: Hinterbliebene erben nicht nur Sachwerte, sondern treten auch in die Verträge des Verstorbenen ein. „Dies gilt auch, wenn es sich um kostenpflichtige Dienste handelt wie etwa ein Streaming-Abo“, sagt Rebekka Weiß. Ihr zufolge haben Erben gegenüber E-Mail- und Cloud-Anbietern Sonderkündigungsrechte.
5. Was, wenn keine Zugangsdaten zu den Profilen der verstorbenen Person vorliegen? Haben Hinterbliebene keine Zugangsdaten zu den Social-Media-Accounts des Verstorbenen, haben sie keinen Zugriff auf dessen Konten, stellt Bitkom-Expertin Weiß klar. Sie können die Betreiber der Internetseiten aber informieren und beantragen, das Profil in einen „Gedenkzustand“ zu versetzen. „Die Profilinhalte bleiben dann erhalten und Freunde oder Familienmitglieder können in der Chronik Erinnerungen teilen“, so Weiß. Bei beruflichen Netzwerken wird das Profil deaktiviert, sobald der Betreiber vom Tod eines Mitglieds erfährt. Einige Anbieter verlangen eine Sterbeurkunde. dpa