Die vermietete Luxusimmobilie schreibt Verluste? Dann können Eigentümer diese nicht ohne Weiteres mit anderen Einkünften verrechnen, um so weniger Steuer zahlen zu müssen. Das zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: IX R 17/21).
Hat eine Immobilie mehr als 250 Quadratmeter Wohnfläche, gehen die Finanzbehörden nämlich davon aus, dass die Marktmiete den besonderen Wohnwert nicht angemessen widerspiegeln kann und das Objekt somit nicht gewinnbringend vermietet werden kann. Bei einer solchen Aussicht gilt die Vermietung als Liebhaberei, deren Verluste nicht verrechnet werden dürfen. Nur wer nachweisen kann, dass er die Immobilie mit der Absicht vermietet, Überschüsse zu erwirtschaften, kann Verluste verrechnen. Dafür muss anhand der Einkünfte belegt werden, dass mit dem Objekt über einen Prognosezeitraum von 30 Jahren ein positives Ergebnis erwirtschaftet werden kann. In dem konkreten Fall hatte ein Elternpaar geklagt, das seine drei Villen unbefristet an ihre volljährigen Kinder vermietet hatte. Dem Paar waren dadurch jährliche Verluste in Höhe von 172000 bis 216000 Euro entstanden, die sie gerne mit ihren übrigen Einkünften verrechnet hätten. Der möglichen erheblichen Steuerersparnis setzten die Richter einen Riegel vor.Dpa