Soll die Wohnung, in der man zur Miete wohnt, den Eigentümer wechseln, sorgt das mindestens für Unbehagen. Folgt eine Mieterhöhung? Oder gar die Kündigung wegen Eigenbedarfs? Doch so ganz ohne Einfluss, wie Mieter mitunter glauben, sind sie gar nicht.
Wichtig zu wissen: Laut Gesetz bricht der Kauf die Miete nicht. Das bedeutet konkret, dass der neue Eigentümer mit dem Kauf der vermieteten Wohnung automatisch auch den Mietvertrag übernimmt.
Kündigen kann er oder sie nur nach den allgemeinen Regelungen – zum Beispiel, wenn ein Mieter seine Pflichten verletzt hat. Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs darf der Erwerber frühestens nach drei Jahren aussprechen.
Zudem räumt das Gesetz Mietern ein Vorkaufsrecht ein, das ihnen ermöglicht, die zum Verkauf stehende Mietwohnung selbst zu erwerben. Erfahren Mieter rechtzeitig vom geplanten Verkauf, können sie in den ausgehandelten Kaufvertrag eintreten, müssen aber sämtliche Konditionen daraus übernehmen. Ist der Kauf bereits vollzogen und hat die Vermieterseite ihre Mietpartei übergangen, so kann diese Schadenersatz einklagen.
Eine Ausnahme gibt es allerdings, wie Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland erklärt: Verkauft der Vermieter die Wohnung an einen Familienangehörigen oder einen Angehörigen seines Haushalts, gibt es ein solches Vorkaufsrecht für den Mieter nicht.
dpa