Zuschüsse für Betriebe

von Redaktion

Geld für Ausbildung benachteiligter junger Menschen

Unternehmen, die sogenannte benachteiligte junge Menschen in Bayern ausbilden oder eine Teilzeitausbildung in Bayern ermöglichen, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung erhalten.

Der Zuschuss beträgt 260 Euro pro Ausbildungsmonat für maximal 22 Monate, also insgesamt maximal 5720 Euro. Dabei muss das Ausbildungsverhältnis in der Regel mindestens sechs volle Monate bestehen.

Alle jungen Menschen in Bayern sollen die Chance auf einen Ausbildungsplatz und berufliche Perspektiven haben – auch diejenigen, die Startschwierigkeiten haben. Die Ausbildungsinitiative „Fit for Work – Chance Ausbildung“, die durch den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) gefördert wird, will gleiche Chancen schaffen.

Auch in Bayern gibt es viele junge Menschen, die Startschwierigkeiten haben und Unterstützung auf ihrem Weg ins Berufsleben benötigen. Die Gründe dafür sind ganz unterschiedlich: persönliche Lebensumstände, Bildungsdefizite oder auch die Lage am Arbeitsmarkt. Die ESF+-Förderung soll ihnen den Einstieg in den Beruf erleichtern.

Aus diesem Grund erhalten Betriebe in Bayern, die benachteiligte junge Menschen unter 25 Jahren im Rahmen einer betrieblichen Ausbildung oder Teilzeitausbildung beschäftigen, unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 22 Monate lang einen Zuschuss in Höhe von monatlich 260 Euro. Damit soll der zusätzliche Aufwand ausgeglichen werden, den Ausbildungsbetriebe bei der gezielten Förderung und Ausbildung benachteiligter junger Menschen leisten.

Ohne Abschluss oder
Wechsel des Betriebs

Zu den benachteiligten jungen Menschen zählt:

– wer im Kalenderjahr seines Schulaustritts (höchster zulässiger Abschluss ist ein qualifizierender Mittelschulabschluss) eine berufliche Ausbildung beginnt und den Ausbildungsvertrag frühestens am 1. August und spätestens am 31. Dezember dieses Jahres abschließt, wer zuletzt eine Praxisklasse oder Berufsorientierungsklasse einer bayerischen Mittelschule besucht hat, wer eine allgemeinbildende Schule oder eine Wirtschaftsschule ohne Abschluss verlassen hat, oder wer den Ausbildungsbetrieb etwa wegen Insolvenz wechseln muss. Weiterhin können gefördert werden:

– junge Menschen, die eine Berufsintegrationsklasse (BIK, BIK/V), eine Deutschklasse an Berufsschulen (DK-BS), ein Berufsintegrationsjahr (BIJ), ein Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) oder eine Klasse für Jugendliche ohne Ausbildungsplatz (JoA-Klasse) besuchen oder besucht haben.

– junge Menschen, die eine berufliche Ausbildung in einem Teilzeitausbildungsverhältnis nach den Vorschriften des BBiG oder der HwO machen, außer es wird zeitgleich zur Teilzeitausbildung ein Studium absolviert oder eine Bildungseinrichtung besucht, die zu einem höherwertigen Bildungsabschluss führt.

– junge Menschen, die für die erfolgreiche Durchführung der Ausbildung auf das Instrument der Assistierten Ausbildung (AsA) nach den Vorschriften des SGB III angewiesen sind, wenn die AsA-Leistung spätestens neun Monate nach Beginn der Ausbildung vereinbart wurde.

Weitere Infos sowie ein umfassendes FAQ finden sich auf der Webseite des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales.

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