Kein Vorschuss von Versicherungen?

von Redaktion

Schäden am Wohngebäude

Mieter und Eigentümer aufgepasst: Wenn versicherte Schäden in Haus oder Wohnung auftreten, sind Wohngebäudeversicherungen nicht verpflichtet, einen Vorschuss zu zahlen, so berichtet Experten der ARAG. Dies gestaltet sich anders als bei einem Unfall, bei dem der Schaden – wenn von der Police abgedeckt – in der Regel bereits mit einer Zahlung im Vorfeld zum Teil gedeckt werden kann.

Für den Betroffenen kann diese Regelung durchaus zu Komplikationen führen: So müssen die Kosten für die Schadensbeseitigung am Haus – die sich in vielen Fällen im fünfstelligen Bereich befinden – entweder aus den eigenen finanziellen Reserven beglichen werden, oder der entsprechende Handwerksbetrieb lässt sich auf eine aufgeschobene Zahlung ein. In einem konkreten Fall hatte eine defekte Wasserleitung in einem Haus für große Schäden in Bad und Decke zwischen Erd- und Obergeschoss gesorgt. Nachdem die erste Zahlung für erbrachte Sanierungskosten geleistet worden war, verlangte die Versicherte nun einen Vorschuss für weitere noch anstehende Reparaturen in Höhe von mehr als 30000 Euro. Doch das Versicherungsunternehmen weigerte sich, das Geld im Vorwege zu zahlen.

Als der Fall vor Gericht landete, bestätigten auch die Richter, dass es keine Verpflichtung zu einem Vorschuss gibt (Landgericht Erfurt, Az.: 8 O 1327/21). Übrigens: Mittlerweile gibt es auch ein Urteil des Bundesgerichtshofs, der zu gleichem Ergebnis kommt (Az.: IV ZR 204/22).Ck

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