Wer eine Immobilie erbt, darf sich nicht nur freuen. Es kommt auch eine Menge bürokratischer Aufgaben auf einen zu. So muss man unter anderem dafür sorgen, dass man als Begünstigter auch als neuer Eigentümer im Grundbuch ausgewiesen wird. Dafür muss ein sogenannter Grundbuchberichtigungsantrag gestellt werden.
Verzögerung kann
teuer werden
Dennoch: Wer hier schnell ist, wird sogar belohnt. So werden Erben, die sich innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Erbfalls darum kümmern, die anfallenden Kosten erlassen – so schreibt es das Gesetz vor. Verzögert sich die Antragstellung – aus welchem Grund auch immer –, kann es teuer werden. Das zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az.: 19 W 95/22), auf das die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins verweist. In dem konkreten Fall hatte ein Mann Grundbesitz geerbt. Weil es in der Folge zu juristischen Auseinandersetzungen kam, dauerte es mehr als zwei Jahre, ehe dem Mann ein Erbschein erteilt wurde. Erst damit konnte er beim Grundbuchamt die Änderung des Grundbucheintrags vornehmen lassen. Die Behörde stellte dem Mann für den Vorgang Gebühren von mehr als 1000 Euro in Rechnung – wogegen er sich erfolglos wehrte.
Denn das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Beschwerde des Mannes, die sich gegen die Gebührenerhebung richtete, zurück. Eine Grundbuchberichtigung löse grundsätzlich Gebühren aus. Das gelte auch dann, wenn man gesetzlich zur Änderung verpflichtet sei. Die Ausnahme der Gebührenbefreiung gelte nur, wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt werde. Diese Frist verlängert sich laut Gericht auch dann nicht, wenn die Antragstellung sich nicht selbst verschuldet verzögert. dpa/ck