Wenn ein Eigentümer von seinem Grundstück aus den öffentlichen Straßenraum ausschließlich über das Grundstück eines Nachbarn erreichen kann, muss dieser ihm ein sogenanntes Notwegerecht zugestehen. Dieses darf dann nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auch nicht durch Hindernisse konterkariert werden.
Barriere aus
Pflastersteinen
So geschehen in einem Fall im Lübecker Raum. Ein Nachbar wollte dort offenkundig vom Notwegerecht nichts wissen. Jedenfalls versperrte er den infrage kommenden Wirtschaftsweg mit einer Barriere aus Pflanzsteinen und verhinderte damit eine Nutzung.
Der zuständigen Behörde tischte er eine etwas fadenscheinige Begründung auf: Der Kläger nutze sein Grundstück, um dort Alkohol zu konsumieren, erklärte der Nachbar dem Landgericht Lübeck (Az.3O309/ 22).
Wenn dieser mal einen Rasenmäher oder eine Schubkarre transportieren wolle, dann könne er diese doch auch über die Pflanzsteine heben. Zudem sei er selbst schuld, weil er schon durch den Erwerb erkennbar ein „Inselgrundstück“ zu seinem Eigentum gemacht habe.
Notwegerecht zugestanden
Die Richter gingen auf diese wenige haltbaren Erklärungen nicht ein. Sie forderten den Nachbarn dazu auf, die von ihm errichtete Barriere zu beseitigen. Der Kläger habe anders keine Chance, auf öffentlichen Grund zu gelangen. Deswegen sei ihm ein Notwegerecht zuzugestehen. ck/Lbs