Tuning liegt im Trend und gerät zunehmend auch in den Blick der Oldtimerszene, denn gerade in den 80er- und 90er-Jahren waren Veränderungen am Fahrzeug beliebt. Für die Erteilung eines H-Kennzeichens gilt unter anderem, dass der Klassiker weitgehend dem Originalzustand entsprechen und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts beitragen muss. Ist also Tuning erlaubt?
„Zeitgenössisches Tuning“ stellt das H-Kennzeichen nicht in Frage, wenn die erst viel später durchgeführten Fahrzeugmodifikationen bereits in den ersten zehn Jahren nach der Erstzulassung eines Autos üblich waren und mehrfach an Fahrzeugen dieses Typs durchgeführt worden sind. Die Gesellschaft für Technische Überwachung (GTÜ) empfiehlt daher, vor den Modifikationen einen Sachverständigen zu Rate zu ziehen oder auch notwendige Nachweise zu recherchieren. Das kann helfen, unliebsame Überraschungen zu vermeiden. Umgekehrt stellt sich zeitgenössisches Tuning für gewöhnlich als unproblematisch dar, wenn es vor mehr als 30 Jahren nachweislich ausgeführt worden ist: Wurde ein Klassiker bereits damals modifiziert und geht dies aus einem Eintrag in den Fahrzeugpapieren hervor, dürfte der Erteilung eines H-Kennzeichens nach Paragraf 23 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) nichts im Wege stehen.
Zum Tuning von älteren Fahrzeuge können größere Räder zählen, tiefergelegte Fahrwerke und stärkere Motoren. Im Oldtimer-Ratgeber der GTÜ, der in diesen Tagen in einer neuen Auflage erscheint, sind viele Beispiele aufgeführt. Da geht es um die in den 1970er-Jahren beliebten Spoiler, um kürzere Federn, Sportlenkräder oder breitere Reifen mit entsprechenden Rädern.
Auch das Nachrüsten von Scheibenbremsen etwa ist möglich, wenn sie in der Modellfamilie eines Fahrzeugtyps bei der Erstauslieferung zum Ausstattungsumfang gehörten oder in der Fahrzeugbaureihe angeboten wurden, zum Beispiel als Sonderausstattung mit Nachweis über die Preisliste. Folierungen oder Aufkleber sind gestattet, wenn das Erscheinungsbild zeitgenössisch ist. Auch mehr Leistung wird von vielen Tuningfreunden gewünscht. Mancher Motor erhält andere Kolben und Ventile, „schärfere“ Nockenwellen oder Doppelvergaser. Selbst der Einbau eines stärkeren Triebwerks ist nicht ausgeschlossen, wenn dieser nachweislich vor mehr als 30 Jahren eingebaut wurde oder aus der Fahrzeugbaureihe stammt, so die Stuttgarter Prüf- und Sachverständigenorganisation.
Alle verwendeten Teile müssen nachweislich der StVZO entsprechen. Das kann durch eine allgemeine Betriebserlaubnis, ein Teilegutachten, oder eine Abnahme nach § 19 (2) StVZO geschehen. Hin und wieder komplizierter ist hingegen der Nachweis, dass die vorgenommenen Tuningmaßnahmen vor Jahrzehnten bei Fahrzeugen eines Typs tatsächlich ausgeführt worden sind. Hier hilft alles, was Alter und Eignung von Anbauteilen belegt. Dazu können alte Prospekte, Werbeanzeigen und Testberichte in Fachzeitschriften ebenso gehören wie Anfragen beim Hersteller. Gleichfalls können eine Rechnung oder die damalige Eintragung in die Fahrzeugpapiere eines baugleichen Fahrzeugs helfen. Für viele Tuning-Bauteile liegen eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder ein Teilegutachten vor. Ist dies nicht der Fall oder sind darin beschriebene Auflagen nicht eingehalten, kann eine sogenannte Einzelabnahme in Verbindung mit einer Einzelbetriebserlaubnis weiterhelfen.