Am Sonnenbaden eines Nachbarn ist im Grunde nichts auszusetzen. Komplizierter wird es, wenn dieses im Zustand völliger Nacktheit stattfindet. Ein Vermieter sonnte sich auf diese Weise im Hof eines Mehrparteienhauses. Mieter schockierte der Anblick des Nackten so sehr, dass sie ihn als Mangel geltend machten und die Miete minderten. Dagegen klagte der mittlerweile wieder bekleidete Vermieter.
Das Oberlandesgericht Frankfurt (Aktenzeichen 2 U 43/22) entsprach der Klage. Das beanstandete nackte Sonnenbaden bedeute keine Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache. Es fehle an einer unzulässigen, gezielt sittenwidrigen Einwirkung auf das Grundstück. Denn der Vermieter wählte bei seinem unbekleideten Akt keine exponierte Stelle, bei welcher die Mieter sofort auf den entsprechenden Anblick hätten stoßen müssen. Der Ort, an dem er sich unbekleidet auf seine Liege legte, sei von den Räumlichkeiten der Mieter aus nur dann sichtbar, wenn man sich weit aus dem Fenster herausbeuge. Dies stehe einer gezielten Einwirkung entgegen. lbs/ck