Endlich Herbstfestzeit! Freunde treffen, schlemmen, feiern und am besten auf direktem Weg zu den Fahrgeschäften sausen. Viele lassen für ihren HerbstfestBesuch das Auto gerne zu Hause und kommen mit dem Radl oder einem E-Scooter zur Loretowiese. Die Parkplatzsuche wird vermieden und man kann sich unbeschwert das gute Wiesn-Bier schmecken lassen, ohne seinen Führerschein zu gefährden. Aber stimmt das so? Sind Radl und Co. uneingeschränkt eine gute Wahl? Robert Maurer, der stellvertretende Dienststellenleiter der Polizeiinspektion Rosenheim, erklärt im Gespräch, worauf es beim fahrbaren Untersatz mit zwei Rädern zu achten gilt.
Herr Maurer, worauf sollte man aus Ihrer Sicht besonders achten, wenn man mit Radl und Co. unterwegs ist?
RM: Langfinger treiben auch im Umfeld des Rosenheimer Herbstfestes ihr Unwesen. Fahrräder und E-Scooter werden vor allem an Örtlichkeiten vermehrt gestohlen, bei denen mit einer Vielzahl von Besuchern zu rechnen ist. Zum einen dadurch bedingt, dass eine hohe Personenanzahl mit dem „Diebesgut – Fahrrad“ kommt und dann wiederum fällt es in der Menge vielleicht nicht sofort auf, dass ein Dieb ein Fahrrad entwendet. Er kann in der Masse der Personen unerkannt handeln und „untertauchen“. Wird das Rad gestohlen, so benötigt die Polizei die Rahmennummer, die sollte im Vorhinein unbedingt fotografiert oder notiert werden. Nur so kann das Rad dem Besitzer zugeordnet werden.
Was ist Ihr Tipp?
RM: Wichtigster Punkt ist zunächst einmal, dass Fahrzeug richtig abzusperren. Es gibt Qualitätsunterschiede bei den Schlössern. Die Rosenheimer Polizei empfiehlt deshalb, sich in Fachgeschäften beraten zu lassen. Grundsätzlich kann gesagt werden, je höher der Preis, desto höher ist der Sicherheitsstandard des Schlosses. Durch das reine Versperren, beispielsweise nur am Reifen, kann das Rad von Langfingern von der Örtlichkeit einfach weggetragen werden. Deshalb sollte das Fahrrad an einen fest verbauten Gegenstand angekettet werden. Fahrradständer werden dafür rund um das Wiesngelände bereitgestellt. Achten sollte man dabei aber auf Fußgänger oder andere Beeinträchtigungen. Wird das Rad beispielhaft an eine Straßenlaterne gesperrt und ragt der Drahtesel dabei auf die Fahrbahn, so kann dies für Fußgänger oder andere Radfahrer problematisch werden.
Feiern und Radlfahren, was sollte man hierzu wissen?
RM: Alkohol und Fahren ist grundsätzlich keine gute Kombination. Ab einem Wert von 1,60 Promille liegt die Straftat Trunkenheit im Verkehr vor. Hier kann es im Nachgang des polizeilichen Ermittlungsverfahrens zu Problemen mit dem Führerschein kommen. Die Verwaltungsbehörden entziehen ab diesem Wert meist die Fahrerlaubnis. Aber schon mit einem Wert von über 0,30 Promille kann es strafrechtliche Folgen haben, bei Verkehrsunfällen, oder sonstigen Ausfallerscheinungen, wie beispielhaft die „Schlangenlinien- Fahrt“.
Gilt das auch für E-Scooter?
Bei E-Scootern gilt eine etwas andere Rechtssystematik. Sie sind per Definition Kraftfahrzeuge. Dies bedeutet, anders als bei Radfahrern, dass die 0,50 Promille-Grenze greift. Fahrer von E-Scooter mit einem Alkoholwert von 0,50 bis 1,09 Promille begehen eine Ordnungswidrigkeit. Dies hat ein Bußgeld mit Punkten in Flensburg sowie ein einmonatiges Fahrverbot zur Folge. Ab einem Wert von 1,10 Promille sowie einem Wert darunter, jedoch mit Ausfallerscheinungen, liegt eine Straftat vor. Wie bei den Radfahrern greift dann das Delikt Trunkenheit im Verkehr. In diesen Fällen wird die Polizei den Führerschein sicherstellen und einbehalten.