Von Vögeln (gerade von denen, die nicht zwitschern, sondern gurren) geht häufig ein Ärgernis für Mieter und Eigentümer aus. Tauben sorgen durch ihren Kot für massive Verschmutzungen und die Übertragung von Krankheiten. Interessant für das Wohn- und Mietrecht wird es, wenn die Verschmutzung den gewöhnlichen Rahmen sprengt – und auch noch jemand anderes als die natürliche Umgebung die Schuld trägt.
Die Rede ist etwa von Bewohnern von Mehrparteienhaushalten, die im Sommer wie Winter auf ihrem Balkon oder in ihrem Garten großzügige Futterstellen für ihre gefiederten Freunde bereitstellen. Dies ist zwar auf der einen Seite in den meisten Fällen sozialadäquat und damit hinzunehmen. Doch Gerichte achten auf der anderen Seite auch auf die besondere Schwere der Beeinträchtigung im Einzelfall. Wird hemmungslos gefüttert – und das etwa gleich aus mehreren Futterstellen –, kann sich das Gericht im Klagefall gegen den Vogelbegeisterten und seine ausufernde Hilfeleistung entscheiden.
Denn viele angelockte Vögel – und darunter gerade in Großstädten meistens auch Tauben – können für eine unverhältnismäßig starke Verschmutzung anliegender Balkone und Freifläche sorgen. Und ist etwas unverhältnismäßig – also auch für das Empfinden eines verständigen Durchschnittsbenutzers –, kann es im Zweifel auch vor Gericht bestehen. Denn, verständlich: Übermäßig starke Vogelkot-Verschmutzung verringert den Wohnwert – und wenn deutlich nachvollziehbar ist, wer für dieses Übermaß verantwortlich ist, kann der auch zur Rechenschaft gezogen werden. Ob so eine Klage dann allerdings Erfolg hat, steht auf einem anderen Blatt.Ck