Eigentümer – und gegebenenfalls auch Mieter – haben im Winter eine Verkehrssicherungspflicht. Diese besteht nicht allein für ihr Grundstück und die Sicherung vor dortigen Gefahren für die Allgemeinheit, sondern auch für die Gehsteige und Passagen, die am Grundstück entlanglaufen. Gibt es starken Schneefall und/oder Eisglätte, heißt es – in den meisten Gemeinden und Städten bereits ab sieben Uhr früh – Streugut und Schneeschaufel in die Hand nehmen, um Passanten ein sicheres Vorbeikommen zu ermöglichen. Die Verkehrssicherungspflicht gilt es ernst zu nehmen, muss der Unterlassende beim Unfall eines Fußgängers aufgrund von Eis und Schnee für den Schaden haften. Doch gilt das generell und für jeden Fall? Denn wer am öffentlichen Verkehrstreiben teilnimmt, hat auch für sich eine Sorgfaltspflicht, die er verletzen kann. Das trifft etwa auf einen Passanten zu, der stürzt, weil er bei winterlichem Wetter Sommerschuhe ohne Profil trägt. Nicht immer trifft die Schuld automatisch den Eigentümer. So betonte das Landgericht Saarbrücken (Aktenzeichen 13 S 96/23), dass grundsätzlich immer auf die Umstände des Einzelfalls zu achten sei. Eine uneingeschränkte Räum- und Streupflicht bestehe nicht. Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs seien zu berücksichtigen, wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Der Straßenverkehr müsse sich auch im Winter den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen. Ck